Artikel-Informationen
erstellt am:
30.09.2004
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Jürgen Meyer-Lang
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 8. Senat - hat gestern in einem Berufungsverfahren entschieden, dass das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen einem Zahnarzt, der nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit geheiratet hat, nicht wegen der Eheschließung die ihm seit Jahren gezahlte Berufsunfähigkeitsrente in einem Umfang von 35% kürzen darf (Az.: 8 LB 73/03). Die entsprechenden Bescheide hat das Gericht für rechtswidrig erklärt und aufgehoben.
Die Leistungen des Altersversorgungswerks, zu denen die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrenten zählt, bestimmen sich nach der Alterssicherungsordnung. Diese Alterssicherungsordnung enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und in welchem Umfang einem Zahnarzt, der nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit heiratet und dessen Ehefrau dadurch eine sog. Witwenrentenanwartschaft erwirbt, die Berufsunfähigkeitsrente wegen des dadurch für das Versorgungswerk gestiegenen Risikos gekürzt werden darf. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht konnte einen solchen Rechtssatz auch aus dem Sinn und Zweck sowie der Systematik der Alterssicherungsordnung nicht mit der erforderlichen Gewissheit ableiten. Vielmehr muss die Kammerversammlung der Zahnärztekammer, die über die Alterssicherungsordnung beschließt, ausdrücklich entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Ehefrau eines berufsunfähigen Mitglieds durch die nachträgliche Heirat überhaupt eine Witwenrentenanwartschaft erwirbt, und, falls ja, durch welche Leistungen des berufsunfähigen Mitglieds oder aller Mitglieder eine solche Witwenrentenanwartschaft zu finanzieren ist. Die vom Altersversorgungswerk im konkreten Fall vorgenommene Kürzung findet jedenfalls im Satzungsrecht der Zahnärztekammer keine hinreichende Grundlage.
Artikel-Informationen
erstellt am:
30.09.2004
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Jürgen Meyer-Lang
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg