Artikel-Informationen
erstellt am:
12.10.2004
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208
Das Land Nordrhein-Westfalen kann vorläufigen Rechtsschutz gegen die atomrechtliche Beförderungsgenehmigung des Bundesamts für Strahlenschutz vom 30. März 2004 nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen. Mit diesem Bescheid wurde die Beförderung bestrahlter Brennelemente von Rossendorf (Sachsen) zum Zwischenlager Ahaus (Nordrhein-Westfalen) in der Gestalt von maximal 18 Transporten auf der Straße genehmigt, wobei eine höchstmögliche Bündelung der Transporte anzustreben sei.
Das Land Nordrhein-Westfalen machte dagegen geltend, die Genehmigung dieser Transporte sei unvertretbar, weil damit erhebliche Gefahren für die innere Sicherheit begründet würden, vermeidbare Kosten in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages zulasten seines Haushalts entstünden und seine Polizeikräfte im Übermaß beansprucht würden.
Das Verwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt, denn das Land werde durch die Beförderungsgenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - hat mit Beschluss vom heutigen Tage (7 ME 221/04) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Voraussetzung für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 Atomgesetz, dass überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entgegenstehen. Diese Bestimmung dient indes allein der Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, konkrete Rechtspflichten zugunsten bestimmter privater oder juristischer Personen werden damit nicht begründet. Eine drittschützende Wirkung folgt auch weder aus der Beförderungsgenehmigung selbst noch aus dem Verfassungsrechtssatz vom bundesfreundlichen Verhalten. Auch die Zuständigkeit und Wahrnehmungskompetenz des Landes für die polizeirechtliche Sicherung der Beförderung(en) vermittelt keine Rechtsposition, die geeignet wäre, die Zuständigkeit und Verwaltungskompetenz des Bundesamts für Strahlenschutz für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung zu begrenzen.
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12.10.2004
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