Artikel-Informationen
erstellt am:
04.02.2005
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Das seit 1963 bestehende Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ist eine sog. berufsständische Versorgungseinrichtung für in Niedersachsen tätige Zahnärzte. Es gewährt seinen Mitgliedern Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie im Todesfalle den Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten. Die Mittel für diese Versorgungsleistungen werden allein von den Zahnärzten als Pflichtmitgliedern des Altersversorgungswerkes aufgebracht, wobei ihr Regelbeitrag dem Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Das Altersversorgungswerk arbeitet nach dem Kapitaldeckungsverfahren, finanziert seine Versorgungsleistungen also aus den Erträgen der Beiträge. Nach der geltenden Satzung haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen Anspruch auf in der Höhe feststehende "Grundrenten". Der Berechnung dieser "Grundrenten" lag bis zum Jahr 2004 die Annahme zu Grunde, dass das Altersversorgungswerk aus der Anlage der Beiträge einen Gewinn von 4% erzielt. In der Vergangenheit – bis zum Jahr 2001 – wurde tatsächlich ein z.T. erheblich höherer Gewinn erzielt. Aus diesen zusätzlichen Erträgen gewährte das Altersversorgungswerk seinen Versorgungsberechtigten ergänzend zu den Grundleistungen gleichsam als "Überschussbeteiligung" seit 1977 eine sog. Rentenanpassung. Über deren Höhe wird jährlich neu entschieden. Je länger die Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk bestand, desto höher fiel prozentual die Rentenanpassung aus. So erhielt etwa im Jahr 2002 ein Altersrentner, der seit dem Jahr 1967 als Mitglied Beiträge gezahlt hatte, eine Rentenanpassung in Höhe von 98 %, d.h. seine Rentenanpassung war fast so hoch wie die Grundrente. Bedingt durch die höhere Lebenserwartung der Versorgungsberechtigten, die höhere Rückstellungen erforderte, aber vor allem wegen der ungünstigen Entwicklung an den Finanzmärkten standen dem Altersversorgungswerk nach seinem Jahresabschluss für das Jahr 2002 keine zusätzlichen Mitteln für eine solche "Überschussbeteiligung" mehr zur Verfügung. Der Leitende Ausschuss des Altersversorgungswerkes beschloss deshalb, dass für das Jahr 2004 keine Rentenanpassung erfolgt. Es kam zu erheblichen Kürzungen. Die Versorgungsberechtigten erhielten im Jahr 2004 teilweise nur noch die Hälfte der Versorgungsleistungen des Jahres 2002. Hiergegen ist vor den niedersächsischen Verwaltungsgerichten eine Vielzahl von Klagen anhängig. Soweit hierüber von einzelnen Verwaltungsgerichten für das Jahr 2004 bereits entschieden worden ist, sind die Klagen abgewiesen worden.
In dem jetzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren hatte eine Zahnarztwitwe mit Antrag vom Oktober 2004 geltend gemacht, dass ihr bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage vorläufig die frühere Rentenanpassung weiter zu
gewähren sei, d.h. zusätzlich zu ihrer Grundleistung von 861 EUR weitere 609 EUR zu zahlen seien. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit im Wesentlichen der folgenden Begründung zurückgewiesen: Bei der in einem gerichtlichen Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sind gravierende Rechtsfehler nicht festzustellen. Nach der geltenden Satzung kann eine Rentenanpassung nur gewährt werden, wenn dem Altersversorgungswerk aus zuvor erzielten Überschüssen dafür Mittel zur Verfügung stehen. Das ist jedoch nach dem hier maßgeblichen Jahresabschluss nicht der Fall. Der Senat hat allerdings ergänzend darauf hingewiesen, dass in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren noch zu klären sein wird, ob die maßgebliche Satzungsbestimmung über die Rentenanpassung in Einklang mit höherrangigem Recht steht.
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erstellt am:
04.02.2005
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg