Artikel-Informationen
erstellt am:
28.02.2005
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208
Das auch für die nunmehr in eine Stiftungsuniversität umgewandelte Universität Lüneburg zuständige Studentenwerk Braunschweig ist auch im Beschwerdeverfahren mit ihrem Begehren gescheitert, der Universität die Ausschreibung der Bewirtschaftung der im Gebäude 3 befindlichen Cafeteria untersagen zu lassen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 2. Senat – hat mit Beschluss vom heutigen Tage (2 ME 153/05) die Beschwerde des Studentenwerks gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 2. Februar 2005 (1 B 1/05) zurückgewiesen, mit dem das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte.
Der Stiftung Universität Lüneburg ist vom Land Niedersachsen auch das Eigentum an den Grundstücken übertragen worden, auf denen sich die Universitätsgebäude an der Scharnhorststraße befinden. Zwischen der Universität und dem Studentenwerk bestand ein Vertrag, der dem Studentenwerk die unentgeltliche Nutzung u.a. des Gebäudes 9 auf dem Universitätsgelände für den Betrieb einer Mensa und eines Teils des Gebäudes 3 für den Betrieb einer Cafeteria gestattete. Diesen Vertrag hat die Universität im März 2004 gekündigt hinsichtlich der Cafeteria, die vom Studentenwerk nicht selbst betrieben worden ist, sondern bis Februar 2005 an einen Dritten zur Bewirtschaftung verpachtet war.
Im Dezember 2004 hat die Universität für den weiteren Betrieb der Cafeteria eine Ausschreibung vorgenommen. Diese war beschränkt auf das Studentenwerk und eine "campus management GmbH" und endete am 24. Februar 2005. In dem hiergegen gerichteten Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes wollte das Studentenwerk erreichen, dass das Ausschreibungsverfahren vorläufig eingestellt und der Universität untersagt wurde, im Ausschreibungsverfahren der GmbH und/oder dem "campus e.V." den Zuschlag zu erteilen. Damit ist das Studentenwerk auch in zweiter Instanz gescheitert.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass der Universität Lüneburg als Stiftungsuniversität nicht untersagt werden kann, die Bewirtschaftung der Cafeteria auszuschreiben. Die Bestimmung des § 68 Abs. 2 des Nds. Hochschulgesetzes beschreibt zwar den Aufgabenbereich eines Studentenwerks, räumt diesem aber nicht ein Ausschließlichkeitsrecht ein, Einrichtungen für Studenten, z.B. eine Cafeteria, zu betreiben. Bei einer Stiftungsuniversität, die Grundstücke und Gebäude zu Eigentum erhalten hat, um diese zugunsten der Studenten autonom zu verwalten, kann eine Monopolstellung des Studentenwerks nicht angenommen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn von der gesetzlich eröffneten Möglichkeit, den Betrieb einer Cafeteria durch eine grundbuchrechtlich gesicherte Dienstbarkeit zu Gunsten des Studentenwerks abzusichern, nicht Gebrauch gemacht worden ist. Im Streitfall hat zwar das Studentenwerk beim Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur einen entsprechenden Antrag gestellt. Doch ist dieser bislang noch nicht beschieden worden. Gegen die vom Studentenwerk beanspruchte Ausschließlichkeit spricht überdies auch, dass dieses in der Vergangenheit nicht daran interessiert gewesen ist, die Cafeteria eigenverantwortlich zu betreiben.
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erstellt am:
28.02.2005
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16.06.2010
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RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
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