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RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
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Die Klägerin (ÜSTRA) verlangt den Ausbildungsverkehr subventionierende Ausgleichszahlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz für das von ihr angebotene Firmen-Abonnement für Auszubildende. Die Beklagte (Landesnahverkehrsgesellschaft mbH - LVNG) hatte die Zahlung unter Hinweis darauf verweigert, dass das Firmen-Abonnement für Auszubildende genauso viel koste wie das für Erwachsene und deshalb als kostendeckend angesehen werden müsse.
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die Klage abgewiesen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - hat mit Urteil vom 16.06.2005 (7 LB 55/02) der dagegen gerichteten Berufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, weitere Ausgleichszahlungen zu bewilligen. Der 7. Senat begründet dies damit, dass die einschlägigen Vorschriften (§ 45 a Personenbeförderungsgesetz - PBefG - in Verbindung mit § 39 PBefG, die PBefAusglV sowie eine weitere Verordnung des Landes Niedersachsen) sehr detailliert die Anspruchsvoraussetzungen festlegen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Danach hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die im Ausbildungsverkehr erzielten Einnahmen den Kosten gegenüberzustellen, die nach den in den genannten Vorschriften festgesetzten Größen zu berechnen sind. Für Vergleiche mit anderen, für Erwachsene geltenden Tarifen und der Berücksichtigung eines stets in 25%iger Höhe zu gewährenden Rabatts für den Ausbildungsverkehr ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die Beklagte den Ausbildungstarifen ohne weitere Bedingungen oder Auflagen gemäß § 39 PBefG zugestimmt hat und auch nicht durch eine Auflage gemäß § 45 a Abs. 4 PBefG auf eine bestimmte Preisgestaltung hingewirkt hat.
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