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Ansprechpartner/in:
RiOVG Jürgen Meyer-Lang
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 7. Senat – hat mit Urteil vom heutigen Tage (7 KS 113/02) die Klage des jetzigen Betreibers der 1978 genehmigten Abfalldeponie Hannover-Altwarmbüchen/Lahe gegen den Betrieb einschränkende Anordnungen abgewiesen. Mit den Anordnungen, die die Bezirksregierung Hannover gegenüber der Landeshauptstadt als der damaligen Betreiberin mit Bescheid vom 30. April 2002 getroffen hatte, sollen vor allem Konsequenzen aus der neuen Rechtslage gezogen werden, dass ab 2005 Siedlungsabfälle grundsätzlich nicht mehr ohne Vorbehandlung deponiert werden dürfen. Auf Antrag des Deponiebetreibers können jedoch Übergangsregelungen für die Ablagerung auf Altdeponien (Hausmülldeponien) bzw. separaten Deponieabschnitten für bestimmte Abfallarten zugelassen werden. Mit den angefochtenen Anordnungen wurde u.a. bestimmt, dass biologisch vorbehandelte Abfälle nicht mehr, wie bisher geregelt, bis 2020, sondern nur noch bis 2009 abgelagert werden dürfen. Auch dies soll nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass auf den Ablagerungsflächen eine sogenannte Kombinationsdichtung eingebracht wird, d.h. eine mit einer mineralischen Schutzschicht gekoppelte Kunststoffdichtungsbahn. Der Kläger hat vor allem diese Anordnung mit dem Einwand beanstandet, dass die vorhandene Tonschicht ein gleichwertiges Sicherungssystem auch im Sinne der jetzt geltenden Vorschriften sei. Eine Nachrüstung auf den bereits verfüllten Flächen sei nicht möglich, so dass die Anordnung faktisch zu einer weitgehenden Beendigung des Betriebes führe. Das stelle einen rechtswidrigen Eingriff in den Genehmigungsbestand dar.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Einwände des Klägers gegen die Anordnungen für unbegründet gehalten. Es hat entschieden, dass mit dem In-Kraft-Treten der Abfallablagerungsverordnung im Jahr 2001 die Berechtigung zur bisher genehmigten längerfristigen Ablagerung entfallen ist, ohne dass es einer Aufhebung der bisherigen Genehmigungen bedurfte. Ein Weiterbetrieb ist nach der Verordnung, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, nur ausnahmsweise und nur nach Maßgabe der nunmehr getroffenen Anordnungen möglich. Insbesondere ist die Beurteilung der Behörde zutreffend, dass die vorhandene Basisabdichtung der Deponie kein der Kombinationsdichtung gleichwertiges System ist. Sie gewährleistet in der Anfangsphase keine ebenso hohe Sicherheit wie der Verordnungsgeber sie auf der Grundlage des Abfallgesetzes vorschreibt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Behörde insoweit verwehrt, weil bereits die Verordnung selbst durch ihre Übergangsvorschriften mögliche Ausnahmen abschließend festlegt. Der angefochtene Bescheid ist nur insoweit rechtswidrig gewesen, als danach Abfälle, die für den biologischen Teil der Behandlungsanlage ("Rotte") vorgesehen waren, nur bis 2002 und nicht bis 2005 abgelagert werden durften, bevor die übrigen Anordnungen Bestandskraft erlangen. Wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs haben die Beteiligten das Verfahren jedoch insoweit für erledigt erklärt.
Das Niedersächsiche Oberverwaltungsgericht hat eine Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
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