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RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 4. Senat - hat am 24. August 2005 zwei Urteile zu Berufungsverfahren erlassen, in denen die Klinikum Wahrendorff GmbH mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe über die Höhe der Pflegesätze für das Jahr 1994 streitet.
Die Klinikum Wahrendorff GmbH betreibt in der Nähe von Hannover eine Einrichtung für psychisch, geistig und mehrfach Behinderte mit einem Krankenhaus (Akutbereich) und einem Pflegeheim (Langzeitbereich). Die Bewohner des Langzeitbereichs erhalten überwiegend Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege (auch) in der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. Die Klinikum Wahrendorff GmbH und das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe schlossen zuletzt für das Jahr 1993 eine Vereinbarung über die für den Langzeitbereich maßgeblichen Pflegesätze. Für das Jahr 1994 kam eine solche Vereinbarung nicht zustande.
Für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1994 hat das Verwaltungsgericht Hannover das Land Niedersachsen verpflichtet, mit der Klinikum Wahrendorff GmbH einen Pflegesatz in Höhe von 173,53 DM zu vereinbaren. Nach Durchführung des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur noch darüber gestritten, ob die Klinikum Wahrendorff GmbH beanspruchen kann, dass bei der Festlegung des Pflegesatzes zusätzlich ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag in Höhe von 6 % des Gesamtumsatzes berücksichtigt wird und sich der bereits rechtskräftig zuerkannte Pflegesatz damit von 173,53 DM auf 183,94 DM erhöht. In seinem zurückverweisenden Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Klinikum Wahrendorff GmbH könne nur dann die Berücksichtigung eines kalkulatorischen Gewinns im Rahmen der Pflegesatzvereinbarung beanspruchen, wenn der einen kalkulatorischen Gewinn berücksichtigende Pflegesatz nicht höher sei als Entgelte anderer Anbieter für vergleichbare Leistungen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klinikum Wahrendorff GmbH mit Urteil vom 24. August 2005 (4 L 926/99) als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klinikum Wahrendorff GmbH für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1994 nicht einen Pflegesatz beanspruchen kann, der auch einen kalkulatorischen Gewinn von 6 % berücksichtigt. Denn ein Pflegesatz in Höhe von 183,94 DM würde über den Entgelten liegen, die andere Anbieter für vergleichbare Leistungen beansprucht haben.
Mit weiterem Urteil ebenfalls vom 24. August 2005 (4 L 811/99) hat das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Klinikum Wahrendorff GmbH die Entscheidung der seit dem 1. Juli 1994 für die Festsetzung der Pflegesätze zuständigen Schiedsstelle aufgehoben, mit der diese den Pflegesatz für den Zeitraum vom 1. August 1994 bis zum 31. Dezember 1994 auf 178,40 DM festgelegt hatte. Auch in diesem Verfahren war das Oberverwaltungsgericht an ein zurückverweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin ausgeführt, dass die Entscheidung der Schiedsstelle gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die richterliche Kontrolle habe sich auf die Feststellung zu beschränken, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner eine Sachaufklärung darüber gefordert, wie sich der von der Klinikum Wahrendorff GmbH für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1994 geltend gemachte Pflegesatz in Höhe von 222,89 DM zu den Entgelten für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen verhalten hat. Unter Beachtung dieser Vorgaben sowie des eingeholten Sachverständigengutachtens hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der Schiedsstelle aufgehoben, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Schiedsstelle nicht untersucht habe, wie sich die Höhe des von der Klinikum Wahrendorff GmbH geforderten Pflegesatzes zu den Entgelten von anderen Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verhalten hat. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, inwieweit das Sachverständigengutachten eine geeignete Grundlage für die von der Schiedsstelle erneut vorzunehmende Festsetzung des Pflegesatzes darstellt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Bandbreite der Entgelte anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen eingegangen und damit der Rahmen festgelegt, in dem sich der Pflegesatz zu bewegen hat. Da die abschließende Entscheidung über die genaue Höhe des Pflegesatzes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts letztlich der Schiedsstelle obliegt, sind dem Oberverwaltungsgericht weitergehende Festlegungen verwehrt.
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