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Oberverwaltungsgericht stoppt Weiterbau der Ortsumgehung Visbek

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - hat im Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 11. Januar 2006 die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Weiterbau der Ortsumgehung Visbek, 2. - 4. Bauabschnitt, wiederhergestellt (7 ME 288/04). Antragsteller waren ein Grundeigentümer sowie dessen Pächter, deren Grundstücke für den Straßenbau in Anspruch genommen werden sollen.

Das mit dem für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Vechta vom 28. Juni 2004 als Gemeindestraße zugelassene Vorhaben, das zusammen mit dem bereits fertiggestellten 1. Bauabschnitt eine südöstliche Umfahrung des Ortskerns von Visbek ermöglicht, soll der Entlastung dieses Ortskerns vom Durchgangsverkehr dienen.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat demgegenüber - nachdem außergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Beteiligten gescheitert waren - der Beschwerde der Antragsteller stattgegeben. Dafür ist maßgeblich, dass der Planfeststellungsbeschluss von der sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist. Da es sich bei der Ortsumgehung, gemessen an deren Verkehrsbedeutung und ihrer Funktion im Verkehrsnetz, nicht um eine Gemeindestraße, sondern um eine Landesstraße handelt, war nicht der Landkreis Vechta, sondern die ehemalige Bezirksregierung Weser-Ems für seinen Erlass zuständig.

Die zwischenzeitlich erfolgte Auflösung der Bezirksregierungen ändert an der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nichts. Obgleich nunmehr der Landkreis auch für die Planfeststellung von Landesstraßen zuständig ist, ist nicht gesichert, dass der Planfeststellungsbeschluss mit gleichem Inhalt erneut ergehen würde. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass bei Landesstraßen dem Land - und nicht der Gemeinde - die Planung und Linienführung sowie die Finanzierung obliegen.

Auf das Vorliegen der von den Antragstellern ferner geltend gemachten Abwägungsmängel kommt es unter diesen Umständen nicht an; allerdings sind derartige Mängel nicht erkennbar.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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