Artikel-Informationen
erstellt am:
18.02.2008
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208
Ein Anwohner wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den vom Rat der Stadt Wilhelmshaven am 6. Februar 2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 212 "Rüstersieler Groden Nord". Mit diesem Bebauungsplan sollen im Wesentlichen die Voraussetzungen für eine Entwicklung des nördlichen Rüstersieler Grodens geschaffen werden. Vorgesehen ist die Ansiedlung von zwei Steinkohlekraftwerken sowie Lagerflächen für Kohle. Im Zuge der Vorbereitungen für die Umsetzung des Bebauungsplans ist die Rodung des auf wesentlichen Teilen der Fläche stehenden Waldes notwendig. Für die Rodungsarbeiten sowie damit verbundene den Baugrund vorbereitende Maßnahmen erteilte die Stadt Wilhelmshaven naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen. Mit den Rodungsarbeiten wurde bereits begonnen.
Der Anregung des Antragstellers, die Wirksamkeit des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung über seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat - mit Beschluss vom 18. Februar 2008 nicht entsprochen (1 MN 34/08).
Zur Begründung weist das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht daraufhin, dass der begehrte Hänge- oder Schiebebeschluss nur ergehen könnte, wenn unter anderem die Befürchtung bestünde, aufgrund vollendeter Tatsachen könnten Ansprüche des Antragstellers später tatsächlich nicht mehr durchzusetzen sein. Hier ist aber nicht ersichtlich, dass ureigene Rechte des Antragstellers in Gefahr geraten, wenn durch die bereits begonnenen Rodungsarbeiten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der Antragsteller wohnt so weit vom Plangebiet entfernt, dass die Rodung der Bäume ihn hinsichtlich Klima oder Landschaftsbild nicht unmittelbar betrifft. Die Verwirklichung seiner Rechte, die er durch die Anfechtung des Bebauungsplans durchsetzen will, d.h. die Verhinderung der Kohlekraftwerke, wird durch die nunmehr erfolgenden Arbeiten noch nicht vereitelt.
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18.02.2008
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16.06.2010
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RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
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