Artikel-Informationen
erstellt am:
02.07.2008
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – im kommenden Monat die folgenden Verfahren öffentlich verhandeln, die aus der Sicht des Gerichts für die Öffentlichkeit von Interesse sein könnten:
01.07.2008 - 09:30 Uhr Sitzungssaal 2
5 LB 115/07 (VG Hannover 2 A 2641/04))
Lanclee ./. Niedersächsisches Kultusministerium
Der 64 Jahre alte Kläger war von 1974 bis zu seiner Wahl in den niedersächsischen Landtag im Jahre 1994 als Realschullehrer (Besoldungsgruppe A 13 - gehobener Dienst der Bundesbesoldungsordnung) tätig. Im März 2003 schied er aus dem Landtag aus. Ebenfalls im März 2003 bewarb er sich auf einen nach der Besoldungsgruppe A 15 (höherer Dienst der Bundesbesoldungsordnung) bewerteten Dienstposten eines Regierungsschuldirektors in dem für allgemeinbildende Schulen (ohne Gymnasien und Gesamtschulen) zuständigen Dezernat der damaligen Bezirksregierung Hannover und jetzigen Landesschulbehörde, Abteilung Hannover - Außenstelle Alfeld - .
Der Beklagte brach im Januar 2004 das Stellenbesetzungsverfahren ab und teilte dem Kläger mit, dass er wegen Überschreitens der in der Laufbahnverordnung festgesetzten Altersgrenze von 58 Jahren nicht zum Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zugelassen werden könne. Dem Kläger wurde aber gleichzeitig angeboten, die Aufgaben des Dienstpostens im Rahmen einer Abordnung wahrzunehmen, weil er hierfür uneingeschränkt geeignet sei. Der Kläger nahm dieses Angebot an, legte jedoch gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Widerspruch ein. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einweisung in die 2003 ausgeschriebene Planstelle eines schulfachlichen Dezernenten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Auf den Antrag des Beklagten hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 5. Senat - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens ist der Kläger als Abgeordneter in den niedersächsischen Landtag nachgerückt. Ende Februar 2008 ist er wieder aus dem Landtag ausgeschieden. Seitdem wird er erneut verwendet auf dem streitigen Dienstposten, dessen endgültige Übertragung er mit der Klage begehrt.
08.07.2008 - 09:30 Uhr Sitzungssaal 1
11 LC 281/06 und 11 MC 71/08 (VG Hannover 10 A 8680/05
Kalkmann ./. Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration
sowie
11 LC 273/06 und 11 MC 489/07 (VG Hannover 10 A 3129/05)
Korkmaz ./. Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration
Die Kläger vermitteln jeweils in ihren Ladenlokalen in Niedersachsen Sportwetten an die Firmen digibet Ltd. Gibraltar und Top Sportwetten Malta (Verfahren Kalkmann) bzw. an die Tipico Ltd., Malta (Verfahren Korkmaz). Weder die Kläger noch die genannten Firmen verfügen über eine Erlaubnis nach dem Nds. Glücksspielgesetz.
Mit sofort vollziehbar erklärten Bescheiden aus 2005 untersagte der Beklagte den Klägern das Bewerben und Vermitteln der Sportwetten.
Ein in beiden Verfahren jeweils angestrengtes (erstes) Eilverfahren blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht Hannover wies in beiden Fällen die Klagen mit Urteil vom 19. Juni 2006 ab.
Dagegen richten sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache jeweils zugelassenen Berufungen der Kläger.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 11. Senat - wird darüber zu befinden haben, ob die Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter in Niedersachsen verboten werden durfte. Dabei stehen die seit 2008 geltenden Rechtsgrundlagen für das Glücksspiel (Glücksspielstaatsvertrag und Nds. Glücksspielgesetz) sowie verfassungs- und europarechtliche Fragen im Vordergrund.
17.07.2008 - 09:30 Uhr Sitzungssaal 1
7 LC 53/05 (VG Lüneburg 2 A 263/03)
Graf von Bernstorff ./. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Beigeladene: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Umweltministerium, dieses vertreten durch das Bundesamt für Strahlenschutz
In dem Berufungsverfahren ist zu klären, inwieweit bei der Erteilung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans auf die durch eine bestandskräftige Rahmenbetriebsplanzulassung und zahlreiche Sonder- Hauptbetriebspläne bereits zugelassene Erkundung des Salzstocks Gorleben Rücksicht zu nehmen ist.
Der Kläger ist Eigentümer von Flächen über dem Salzstock Gorleben und Inhaber einer im Salzgrundbuch eingetragenen Salzabbaugerechtigkeit. Er beantragte 1996 die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur Durchführung von Erkundungsbohrungen, einem späteren Salzabbau sowie der Errichtung einer Speicherkaverne. Die Entfernung zwischen dem vom Kläger beantragten Bohrpunkt und dem nächsten Schacht des Erkundungsbergwerks Gorleben beträgt ca. 1500 m Luftlinie. 1998 ließ das Bergamt Celle den Rahmenbetriebsplan befristet bis zum 31.03.2003 zu. Eine der Nebenbestimmungen verpflichtete den Kläger, dem später noch vorzulegenden Hauptbetriebsplan eine gutachterliche Stellungnahme beizufügen, aus der sich ergibt, dass die Einrichtung und der Betrieb der Kavernenanlage eine späteren Nutzung des Salzstocks Gorleben als Endlagerbergwerk für radioaktive Abfälle nicht gefährdet. Der Kläger legte gegen diese und andere Nebenbestimmungen Widerspruch ein. Ein weiterer Widerspruch der Bundesrepublik Deutschland, die als Betreiberin des benachbarten Erkundungsbergwerks im Rechtsstreit beigeladen ist, richtete sich gegen den Bescheid insgesamt. Im November 2003 hob die Beklagte den Rahmenbetriebsplan auf.
Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg machte der Kläger u.a. geltend, das Vorhaben der Beigeladenen sei gegenüber seinem Vorhaben nachrangig. Für das Süd-West-Feld des Salzstocks, in dem sein Vorhaben verwirklicht werden solle, verfüge die Beigeladene lediglich über einen Rahmenbetriebsplan, wobei noch nicht einmal sicher sei, ob es dort jemals zu Erkundungsmaßnahmen kommen werde. Die in der Nebenbestimmung verfügte Prüfung auf gegenseitige mögliche Gefährdung sei nicht seine Aufgabe und mangels ausreichender Kenntnisse bezüglich des Erkundungs- oder gar eines Endlagerbergwerks auch bereits aus tatsächlichen Gründen unerfüllbar.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, den Widerspruchsbescheid sowie die erwähnte Nebenbestimmung aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Rahmenbetriebsplan bis 2008 zu verlängern. Es hat u.a. ausgeführt, bei der Frage der gegenseitigen Beeinträchtigung sei nur der gegenwärtige Zustand des Erkundungsbergwerks zu berücksichtigen. Nach den eingeholten Gutachten sei eine Gefährdung nicht zu besorgen, nachweispflichtig sei insoweit die Beklagte als Genehmigungsbehörde, nicht aber der Kläger als Antragsteller. Darüber hinaus stünden dem Vorhaben des Klägers auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt.
17.07.2008 - 14:30 Uhr Sitzungssaal 1
7 LB 102/06 (VG Braunschweig 1 A 46/04)
Nordsee Fisch-Spezialitäten GmbH ./. Stadt Braunschweig
Die Klägerin, eine in Bremerhaven ansässige GmbH, betreibt bundesweit mehr als 350 Fischrestaurants als unselbständige Zweigstellen. Die Beklagte verlangt bei einem Wechsel in der Geschäftsführung der GmbH auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG) ein Führungszeugnis des neuen Geschäftsführers, auch wenn vor Ort nur eine Filiale betrieben wird. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat eine entsprechende Verfügung der Beklagten bestätigt.
Die Klägerin führt die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht - 7. Senat - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung, weil sie die Anzeige des Namens eines neuen Mitglieds der Geschäftsführung bei den Behörden der Filialstandorte für ausreichend hält. Die Verwaltungspraxis ist an den verschiedenen Standorten uneinheitlich. Nach Angaben der Klägerin entstehen ihr bei jedem Geschäftsführerwechsel mehr als 6.000,- € Kosten für die mehrfachen Anträge auf Erteilung des Führungszeugnisses.
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02.07.2008
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16.06.2010
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