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Mühlenkanal bleibt Mühlenkanal

Bereits im 14. Jahrhundert wurde durch die Mönche des Klosters Northeim an der Rhume ein Mühlenkanal angelegt, um eine Wassermühle zu betreiben. In jüngerer Zeit wurde mit dem in den Kanal geleiteten Wasser ein Kraftwerk zur Stromerzeugung betrieben. Mit einem Streit um die Unterhaltungspflicht des Rhumekanals hatte sich der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens (Beschluss vom 9. Februar 2009 - 13 LA 155/07 -) zu befassen. Nachdem infolge eines Hochwassers im Jahre 1998 erhebliche Unterhaltungsarbeiten erforderlich wurden, sahen sich weder der Eigentümer des Kanals und des Kraftwerks noch der Unterhaltungsverband in der Pflicht, den Rhumekanal zu unterhalten. Der Eigentümer meint, der ursprüngliche Kanal sei aufgrund der historischen Entwicklung anstelle des Altarms des Flusses selbst zur Rhume geworden, weil im Kanal fast das gesamte Wasser fließe, nicht aber im Altarm. Der Unterhaltungsverband, der die Rhume als solche zu unterhalten hat, ist anderer Auffassung. Er meint, der Mühlenkanal konnte nicht selbst zur Rhume werden, so dass der Eigentümer des Kanals unterhaltungspflichtig sei.
Die Wasserbehörde entschied, dass es sich bei dem Rhumekanal nicht um ein "Gewässer zweiter Ordnung" mit der Folge einer Zuständigkeit des Unterhaltungsverbandes handele, sondern um ein "Gewässer dritter Ordnung", für das der Eigentümer unterhaltungspflichtig sei. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat diese Entscheidung mit Urteil vom 12. Juli 2007 - 4 A 66/04 - ebenso bestätigt, wie nunmehr der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Der Senat hat ausgeführt, dass ein ursprünglich als Mühlenkanal angelegtes künstliches Gewässer nicht dadurch natürlicher Hauptarm oder natürlicher Nebenarm des eigentlichen Flusses wird, dass aufgrund einer wasserwirtschaftlichen Bewilligung der größte Teil des Wassers in den Mühlenkanal abgeleitet wird und der Altarm deswegen periodisch trocken fällt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen ist nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig geworden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.02.2009
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
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