Entziehung des Dienstpostens eines leitenden Polizeibeamten im Eilverfahren rückgängig gemacht
Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 12. März 2009 - 5 ME 425/08 - einem im Geschäftsbereich der Polizeidirektion Oldenburg tätigen leitenden Polizeibeamten gegen die Entziehung seines Dienstpostens vorläufigen Rechtsschutz gewährt, so dass der Beamte vorläufig seine ursprüngliche Leitungsposition zurückerhält.
Am 19. November 2007 wurde in verschiedenen Zeitungen berichtet, dass in der damaligen Dienststelle des Polizeibeamten ihm unterstellte Beamte in unzulässiger Weise alkoholische Getränke konsumierten. Daraufhin setzte die Polizeidirektion den Beamten, der in der Dienststelle einen Dienstposten mit Leitungsfunktionen innehatte, mit sofortiger Wirkung auf einen Dienstposten in einem Bereich mit weniger Personal und Leitungsfunktionen um. Gegen diese Maßnahme und eine weitere Entscheidung der Polizeidirektion, durch die dem Beamten nochmals ein anderer Dienstposten zugewiesen wurde, erhob der Beamte vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage, über die noch nicht entschieden ist.
Nachdem die Polizeidirektion den ursprünglichen Dienstposten des Beamten neu ausgeschrieben hatte, beantragte der Beamte bei dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig wieder seinen ursprünglichen Dienstposten zu übertragen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beamten hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg, weil nach dem derzeitigen Kenntnisstand die Polizeidirektion dem Beamten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft den leitenden Dienstposten entzogen hat. Einen sachlichen Grund für diese Maßnahme hat die Polizeidirektion nicht nachvollziehbar vorgetragen. Sie hat selbst eingeräumt, dass keine Anhaltspunkte dafür hätten gewonnen werden können, dass der Beamte ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Dienstvergehen begangen habe. Es ist auch weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, gegen welche der ihm beamtenrechtlich obliegenden Pflichten er verstoßen haben könnte. Die Polizeidirektion wirft dem Beamten insbesondere nicht vor, von dem Verhalten der ihm unterstellten Beamten gewusst zu haben und dagegen nicht eingeschritten zu sein. Ihre Erwägung, der Beamte habe zu den ihm unterstellten Beamten offensichtlich kein ausreichendes Vertrauen aufbauen können, und ihr Vorwurf, er habe während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit auf dem leitenden Dienstposten seine Dienstaufsicht nur in gering ausgeprägtem Maße wahrgenommen, sind nicht nachvollziehbar. Eine Gesamtverantwortung dahingehend, für Verfehlungen von untergeordneten Beamten persönlich dienstrechtlich gemaßregelt werden zu können, ohne selbst Dienstpflichten verletzt zu haben, hat der Beamte nicht gehabt.