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Klage gegen Ortsumgehung Hemmingen abgewiesen

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 30. Juni 2009 - 7 KS 186/06 - die Klage zweier Grundeigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung der Bundesstraße 3 - Ortsumgehung Hemmingen - abgewiesen.
Die Verlegung ist als 7.504 m lange Umfahrung von Westerfeld und Arnum konzipiert. Sie beginnt südlich des Landwehrkreisels der Landeshauptstadt Hannover. In einem Rechtsbogen soll hier die Göttinger Chaussee und im weiteren Verlauf die Ihme überquert werden. Die anbau- und zufahrtsfrei geplante Trasse verläuft dann im Wesentlichen auf Geländeniveau westlich an Westerfeld, zwischen Devese und Westerfeld und westlich an Arnum vorbei. Sie soll im Süden an die 1995 fertiggestellte Ortsumgehung Pattensen anschließen. Die B 3 weist insbesondere im nördlichen Bereich mit mehr als 30.000 Kfz./24 h eine erhebliche Verkehrsdichte auf. Die Umgehungsstrecke soll die Ortsdurchfahrten entlasten sowie die Leistungsfähigkeit und Sicherheit des Verkehrs erhöhen. Ferner soll sie die Realisierung der Stadtbahn in der Ortsdurchfahrt von Hemmingen-Westerfeld mit Weiterführung nach Hemmingen-Arnum auf der Trasse der alten B 3 ermöglichen. Das Projekt ist im aktuellen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten. Entsprechend ist es im regionalen Raumordnungsprogramm für den Großraum Hannover ausgewiesen.
Die Kläger sind Eigentümer von teils bebauten Grundstücken in den Gemarkungen Ricklingen und Wettbergen, die von dem Planvorhaben selbst und für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen großflächig in Anspruch genommen werden. Sie beanstanden, dass das Planfeststellungsverfahren nicht mit dem davon im Kreuzungsbereich Göttinger Chaussee/B 3 untrennbaren Planverfahren für die Stadtbahnstrecke A-Süd durchgeführt worden ist. Die Umgehung ist ihrer Auffassung nach nicht erforderlich, jedenfalls in der nördlichen Linienführung verfehlt und in der vorgesehenen Ausgestaltung - insbesondere der bis Devese vorgesehenen Vierspurigkeit - überdimensioniert. Die gegenüber anderen ungleich größere Betroffenheit ihrer wertvollen landwirtschaftlich genutzten sowie ihrer bebauten und bebaubaren Flächen, etwa der Eingriff in das Baudenkmal "alte Landwehrschänke", sei nicht angemessen erfasst und abgewogen worden.
Der Senat ist diesen Einwänden nicht gefolgt. Die Ortsumgehung durfte in einem eigenständigen Verfahren behandelt werden. Der Koordinierungsbedarf mit der - weitgehend konkretisierten - Straßenbahnplanung im Norden des Abschnitts steht dem nicht entgegen. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt und auch in der Ausführung im Einzelnen verkehrlich sachgerecht. Die gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor bzw. haben jedenfalls auf das Planungsergebnis keinen Einfluss gehabt. Die Inanspruchnahme von Grundflächen der Kläger für naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen wird auf der Grundlage tragfähiger fachlicher Konzeptionen vorgenommen und ist damit nicht zu beanstanden. Es gibt weiter keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die vormalige Landwehrschänke auf dem Grundstück des Klägers zu 1. die Qualität eines besonders schützenswerten Baudenkmals hat; jedenfalls liegt auch bei gegenteiliger Annahme darin kein nach dem Gesetz erheblicher Mangel, der der Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Der darauf zielende Beweisantrag der Kläger war deshalb abzulehnen.
Eine Revision gegen seine Entscheidung hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
01.07.2009
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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