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Bau einer Wendestelle für Containerschiffe in der Weser bei Bremerhaven - Teilerfolg für Fischer

Der 7. Senat des - erstinstanzlich zuständigen - Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 17. März 2010 - 7 KS 174/06 - die Klage zweier Fischer gegen das im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest genehmigte Vorhaben, durch das es großen Containerschiffen der neuen Generation, u.a. der Reederei MAERSK Sealand, ermöglicht wird, den Terminal des Containerhafens Bremerhafen bei voller Beladung anzulaufen und in der Weser zu drehen, im Wesentlichen abgewiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat nach Auffassung des Senats den hafenwirtschaftlichen Belangen Bremens nicht rechtsfehlerhaft den Vorrang vor den fischereilichen Interessen der Kläger beigemessen. Die Fischer müssen den Verlust des von ihnen genutzten Fangplatzes im Bereich der - inzwischen errichteten - Wendestelle hinnehmen. Auch besteht keine Verpflichtung zur Herstellung von Ersatzfangplätzen.
Die Frage einer möglichen Entschädigung für existenzbedrohende Fangrückgänge des Fischereibetriebes infolge des Projekts bleibt aber offen. Insoweit erzielten die Kläger einen Teilerfolg. Nach dem im Planfeststellungsverfahren vorgelegten fischereiwirtschaftlichen Gutachten ist aufgrund des Verlustes des Fangplatzes mit erheblichen Fangrückgängen der betroffenen Hamenfischer zu rechnen. Das Ausmaß der nachteiligen Wirkungen auf den Fischereibetrieb der Kläger hat sich bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht verlässlich abschätzen lassen, vor allem weil es an einer Untersuchung über die einzelbetriebliche Situation der Kläger fehlt. Die von der Vorhabensträgerin vorgelegten Daten sind für eine abschließende Bewertung durch die Planfeststellungsbehörde nicht ausreichend gewesen. Auch die seit Herstellung der Wendestelle eingetretene Entwicklung rechtfertigt nach Auffassung des Senats nicht den Schluss, dass eine Existenzgefährdung des Fischereibetriebes der Kläger bereits ausgeschlossen werden kann. Den Klägern darf der Weg zu einer möglichen Entschädigung aber durch die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde auch nicht verwehrt werden. Dies kann zwar nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, dieser muss jedoch um einen entsprechenden Vorbehalt ergänzt werden.
Eine Revision gegen sein Urteil hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.03.2010
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
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