Artikel-Informationen
erstellt am:
06.08.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Lebensmittelzusatzstoffe - z. B. Konservierungsstoffe, Emulgatoren und Geschmacksverstärker - sind den meisten Verbrauchern durch die Zutatenlisten auf fertig verpackten Lebensmitteln ein Begriff. Weniger bekannt sind hingegen "Verarbeitungshilfsstoffe", die typischerweise nicht auf eine Wirkung im Endprodukt gerichtet sind, sondern zu bestimmten technischen Zwecken während der Herstellung eines Lebensmittels verwendet werden. Diese Stoffe werden auch als "technologische Hilfsstoffe" oder "Verschwindestoffe" bezeichnet, obwohl sie keineswegs aus dem Endprodukt völlig verschwunden sein müssen, nachdem sie ihre Aufgabe erfüllt haben. Vielmehr werden unbeabsichtigte und unvermeidbare Rückstände im Endprodukt hingenommen, wenn diese gesundheitlich nicht bedenklich sind. Einer Deklarationspflicht unterliegen diese Stoffe nicht. Während es ausführliche Regelungen zu Lebensmittelzusatzstoffen gibt, existieren Vorschriften über Rückstandshöchstmengen und Anwendungsbedingungen von Verarbeitungshilfsstoffen nur partiell.
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte sich in einem Eilverfahren mit der Differenzierung zwischen Lebensmittelzusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen bei der Herstellung von "Bacon" (Frühstücksspeck) für das typische "englische Frühstück" zu befassen. Der Lebensmittelunternehmer hat einen Stoff zum Einsatz gebracht, der während des Herstellungsvorgangs eine Schaumbildung verhindern bzw. verringern soll. Dieser "Schaumverhüter" wurde zusammen mit der Pökellake in das Fleisch injiziert. Der Antragsgegner hat dies beanstandet, weil der Stoff nicht am Lebensmittel, sondern im Lebensmittel eingesetzt werde, so dass er in unzulässiger Weise als Lebensmittelzusatzstoff verwendet werde.
Der Senat hat diese Sichtweise mit Beschluss vom 4. August 2010 - 13 ME 85/10 - bestätigt. Gegen die Verwendung eines Stoffs als bloßer Verarbeitungshilfsstoff spricht bereits der Umstand, dass der Stoff dem Lebensmittel absichtlich zugesetzt wurde. Jedenfalls ist aber nach einem absichtlichen Zusetzen bei fehlender Nachverfolgbarkeit des zugesetzten Ausgangsstoffs von einem Lebensmittelzusatzstoff auszugehen. Wer einen Stoff absichtlich zusetzt, sich über dessen Verbleib aber "keine Gedanken macht", kann nach Einschätzung des Senats nicht in den Genuss der für Verarbeitungshilfsstoffe geltenden rechtlichen Vergünstigungen kommen. Erschwerend tritt nach Auffassung des Senats hinzu, dass hier ein Stoffgemisch eingesetzt wurde, das auch für andere Lebensmittel nicht als Zusatzstoff zugelassen ist.
Der Senatsbeschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar; das Hauptsacheverfahren ist weiterhin beim Verwaltungsgericht Lüneburg anhängig.
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06.08.2010
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