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Keine Ladenöffnung am 1. Mai in Lingen

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29. April 2011 - 7 ME 80/11 - eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 28. April 2011 bestätigt, mit der in einem Eilverfahren die Öffnung der Geschäfte in Lingen am 1. Mai 2011 untersagt wurde (vgl. zu den Einzelheiten die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 28.4.2011). Gegen den Bescheid der Stadt Lingen, auf Antrag des Lingen Wirtschafts- und Tourismus e.V. (LWT) die Öffnung der Geschäfte anlässlich der Frühjahrskirmes am 1. Mai zu erlauben, hatte sich die Gewerkschaft ver.di zunächst mit einer Klage und nach Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides mit einem Eilantrag gewandt. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antrag der Gewerkschaft mit der Begründung stattgegeben, dass der auf § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten beruhende Bescheid der Stadt Lingen den Besonderheiten des 1. Mai nicht hinreichend Rechnung trage.
Der 7. Senat hat die Beschwerde des beigeladenen LWT mit Beschluss vom heutigen Tag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Sonntag, auf den der staatlich anerkannte Feiertag "1. Mai" (Tag der Arbeit) falle, sei ein besonderer Sonntag, nicht zu beanstanden ist. Diesem eine Ermessensausübung notwendig machenden Ausnahmefall werde der Bescheid der Stadt Lingen nicht gerecht.

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.05.2011

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
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