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Abstellplatz für acht Wohnmobile im Dorfgebiet unzulässig

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 24. Juli 2013 - 1 LB 245/10 - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Stellplatzes für acht Wohnmobile im Dorfgebiet verneint.

Der Kläger möchte in einem als Dorfgebiet anzusehenden Ortsteil der Stadt Hitzacker einen Stellplatz für acht Wohnmobile mit einigen Fremdenzimmern, Wellnessbereich und Brötchenservice betreiben. Eine entsprechende Bauvoranfrage lehnte der Landkreis Lüchow-Dannenberg ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Lüneburg abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Das Vorhaben ist weder als Beherbergungsbetrieb noch als "sonstiger Gewerbebetrieb" im Dorfgebiet zulässig. Vielmehr ist die Errichtung von Campingplätzen, zu denen der Wohnmobilstellplatz des Klägers zählt, in § 10 der Baunutzungsverordnung im Normalfall mit ausschließender Wirkung speziellen Campingplatzgebieten zugewiesen. Besonderheiten, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen, weist der vorliegende Fall nicht auf. Der Einwand des Klägers, auch die Stadt Hitzacker betreibe einen Wohnmobilstellplatz außerhalb eines Campingplatzgebietes, drang nicht durch: Selbst wenn dieser Stellplatz baurechtswidrig wäre, folgt daraus noch kein Genehmigungsanspruch des Klägers.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.07.2013

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

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