Artikel-Informationen
erstellt am:
24.11.2025
Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. November 2025 den Eilantrag eines Umweltverbandes gegen die Baugenehmigung für eine neue Sportanlage in Marienhafe im Landkreis Aurich überwiegend abgelehnt (Az.: 1 ME 92/25).
Die im Verfahren beigeladene Samtgemeinde Brookmerland beabsichtigt, ihre mängelbehaftete Sportanlage in Upgant-Schott durch einen Neubau östlich der Bundesstraße 72 in Marienhafe zu ersetzen. Das Vorhabengrundstück war bisher landwirtschaftlich genutzt und liegt nördlich eines baumgesäumten Kiessees, der Fledermäusen als Balz- und Jagdgebiet dient. Für das Vorhaben hat der Flecken Marienhafe einen Bebauungsplan aufgestellt. Noch vor dessen Bekanntmachung erteilte der beklagte Landkreis Aurich die Baugenehmigung für das Vorhaben, was unter bestimmten Bedingungen nach § 33 BauGB möglich ist.
Das Verwaltungsgericht hatte dem dagegen gerichteten Eilantrag des Umweltverbandes mit der Begründung entsprochen, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB lägen nicht vor. Die Vorschrift erlaube die vorzeitige Anwendung eines vom Rat beschlossenen Bebauungsplans nur, wenn dessen Bekanntmachung unverzüglich erfolgen solle; das sei bei Erteilung der Baugenehmigung gut sieben Wochen nach dem Beschluss des Bebauungsplans nicht mehr anzunehmen gewesen.
Der 1. Senat hat der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde der Samtgemeinde überwiegend stattgegeben. Auf die zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung des Plans musste er nicht eingehen, da entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon die Anwendung des § 33 BauGB zulässig gewesen sei. Die seit Beschlussfassung des Rates verstrichene Zeitspanne von sieben Wochen sei angesichts des Rechts und der Pflicht des Bürgermeisters, die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans vor seiner Inkraftsetzung zu prüfen, unbedenklich. Auch inhaltlich begegne der Bebauungsplan voraussichtlich keinen Bedenken. Insbesondere sei die Abwägungsentscheidung der Gemeinde zwischen einer Instandsetzung der alten Sportanlage in Upgant-Schott und einem Neubau gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Baugenehmigung weise auch keine sonstigen Fehler auf, die ihre vollständige Außervollzugsetzung rechtfertigten. So werde namentlich dem Fledermausschutz weitgehend Rechnung getragen. Lediglich eine im maßgeblichen Sachverständigengutachten für erforderlich gehaltene Vorgabe zur Regulierung der Parkplatzbeleuchtung mit Zeitschaltuhr fehle in der Baugenehmigung; der Senat hat den Vollzug der Baugenehmigung daher nur mit der Maßgabe zugelassen, dass diese umgesetzt werde.
Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.
Gegen die Baugenehmigung ist noch ein Widerspruchsverfahren bei dem Landkreis Aurich und gegen den Bebauungsplan ein Normenkontrollverfahren bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Az.: 1 KN 93/25) anhängig.
Der Beschluss des Senats wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.
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24.11.2025
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RiOVG Harald Kramer
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