Artikel-Informationen
erstellt am:
13.12.2021
Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-154
Fax: 05141/5937-32300
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 9. November 2021 über einen Normenkontrollantrag (Az.: 1 KN 43/20) und einen Normenkontrolleilantrag (Az.: 1 MN 112/21) gegen den Bebauungsplan „Nenndorf, Grotesche Heide“ der Gemeinde Rosengarten entschieden.
Mit diesem Plan möchte die Gemeinde ein Neubaugebiet für ca. 75 Wohneinheiten - überwiegend Einfamilienhäuser - am Südwestrand der Ortschaft Nenndorf entwickeln. Dagegen wehrten sich insgesamt neun Eigentümer von an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücken mit einem Normenkontrollantrag, einer von ihnen später auch mit einem Normenkontrolleilantrag. Die Antragsteller befürchten in erster Linie eine Zunahme der Lärmbelastung ihrer Grundstücke und Schäden im Bereich ihrer Gärten infolge einer Verschlechterung der Abflusssituation im Falle einer plötzlichen Schneeschmelze, halten den Plan aber auch aus anderen Gründen für rechtswidrig.
Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag zweier Antragsteller stattgegeben und den Bebauungsplan allgemein verbindlich für unwirksam erklärt. Im Rahmen seiner nicht auf schutzwürdige Belange der Antragsteller beschränkten Überprüfung hat der Senat festgestellt, dass der Bebauungsplan die raumordnungsrechtlichen Vorgaben zu wünschenswerten Abständen von bestehenden Waldflächen nicht hinreichend berücksichtige. Zweifelhaft sei auch, ob die Entscheidung, eine durch die Nähe zu zwei Autobahnen erheblich lärmvorbelastete Fläche einer Wohnnutzung zuzuführen, hinreichend begründet sei.
Den Normenkontrolleilantrag und hinsichtlich der übrigen Antragsteller auch den Normenkontrollantrag hat der Senat dagegen als unzulässig abgelehnt, da der Plan ihre schutzwürdigen Belange allenfalls im Bagatellbereich berühre.
Die Revision hat der 1. Senat im Normenkontrollverfahren nicht zugelassen. Diese Nichtzulassung kann von den Unterlegenen mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden. Der Beschluss im Normenkontrolleilverfahren ist hingegen unanfechtbar.
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13.12.2021
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