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Die Region Hannover hat die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung durch die Stadt Laatzen zu Recht beanstandet

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22. Juli 2020 der gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Mai 2020 (Az.: 1 B 1284/20) gerichteten Beschwerde der Region Hannover stattgegeben und den Antrag der Stadt Laatzen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die kommunalaufsichtliche Beanstandung zweier Beschlüsse ihres Rates zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung abgelehnt (Az.: 10 ME 129/20).

Ausgangspunkt des Rechtsstreits sind die Beschlüsse des Rates der Stadt Laatzen, die Straßenausbaubeitragssatzung aufzuheben. Die Region Hannover als Kommunalaufsichtsbehörde hat den Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen aufgrund der finanziellen Lage der Gemeinde als rechtswidrig beanstandet, weil die Einnahmeausfälle nur durch eine höhere Aufnahme von Krediten ausgeglichen werden könnten.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte dem Antrag der Gemeinde stattgegeben, weil es ihr nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) freistehe, Straßenausbaubeiträge zu erheben, und fehlende Kompensationsmöglichkeiten daher allein in die politische Verantwortung ihres Rates fielen.

Dem ist der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Die Beanstandung der Region Hannover sei vielmehr rechtmäßig. Bei der derzeitigen Finanzlage der Gemeinde würde die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung dazu führen, dass die wegfallenden Einnahmen durch die Aufnahme höherer Kredite ausgeglichen werden müssten. Einer Kompensation der Einnahmeausfälle durch weitere Kreditaufnahmen stehe aber § 111 Abs. 6 NKomVG entgegen, wonach Kredite nur aufgenommen werden dürften, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Eine andere Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen sei der Kommune allerdings über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen möglich, so dass die Vorschrift grundsätzlich einer Kreditaufnahme für Straßenausbaumaßnahmen entgegenstehe. Andere Finanzmittel zur Deckung der Straßenausbaukosten seien weder von der Gemeinde dargelegt worden noch angesichts ihrer Finanzlage ersichtlich. Insbesondere entfalle die Notwendigkeit weiterer Kredite bei der konkreten finanziellen Situation der Gemeinde auch nicht durch die von ihr beschlossene Erhöhung der Grundsteuer. Denn den Ausführungen der Gemeinde hierzu sei nicht zu entnehmen und es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass die Grundsteuermehreinnahmen hier nach den maßgeblichen haushaltsrechtlichen Bestimmungen für Straßenausbaumaßnahmen verwendet werden könnten oder die wegfallenden Einnahmen auch nur decken könnten. Einer Gemeinde sei es nach § 111 Abs. 5 Satz 3 NKomVG zwar grundsätzlich freigestellt, ob sie Straßenausbaubeiträge erhebt. Hiervon unberührt bleibe allerdings die Vorschrift des § 111 Abs. 6 NKomVG, nach der eine Kompensation der wegfallenden Straßenausbaubeiträge durch Kredite grundsätzlich nicht möglich sei. Befinde sich eine Gemeinde in einer anhaltenden und erheblichen defizitären Finanzlage, müsse sie daher imstande sein, die durch den beabsichtigten Verzicht auf Straßenausbaubeiträge bedingten Mindereinnahmen durch andere Finanzmittel und nicht lediglich durch eine weitere Aufnahme von Krediten auszugleichen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 111 Abs. 5 Satz 3 NKomVG lautet:

Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen, wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen und Beiträgen für öffentliche Spielplätze besteht nicht.

§ 111 Abs. 6 NKomVG lautet:

Die Kommunen dürfen Kredite nur dann aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.





Artikel-Informationen

erstellt am:
27.07.2020

Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-216
Fax: 05141/5937-32300

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