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Kein Anspruch einer Studierendeninitiative an der Universität Oldenburg auf Behandlung eines bestimmten Antrages im Fakultätsrat

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 13. Februar 2019 in einem Beschwerdeverfahren (Az. 2 ME 707/18) entschieden, dass die an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg bestehende Studierendeninitiative keinen Anspruch darauf hat, dass der Fakultätsrat der Fakultät Human- und Gesellschaftswissenschaften über einen näher bestimmten Antrag berät.

Die Studierendeninitiative wollte erreichen, dass ein außerplanmäßiger Professor wie in den Vorjahren auch im Sommersemester 2018 weiterhin Lehraufträge erhält. Da die Universität dies abgelehnt hatte, weil eine bisher bestehende personelle Vakanz geschlossen worden war, stellte die Vertreterin dieser Initiative bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, dass der von ihr als zuständig erachtete Fakultätsrat über die Angelegenheit berät. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 (Az. 12 B 2966/18) abgelehnt.

Die dagegen eingelegte Beschwerde ist nunmehr ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterin oder der Vertreter einer Studierendeninitiative in einem gegen die Hochschule zur Durchsetzung der Rechte der Initiative geführten Verwaltungsprozess prozessführungsbefugt sei und ihr/ihm auch die erforderliche Antragsbefugnis zustehe. Der Antrag auf Befassung und Beschlussfassung nach § 20 a des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) richte sich aber nur gegen das gesetzlich zuständige Hochschulorgan. Der Fakultätsrat entscheide nach § 44 Absatz 1 Satz 1 NHG nur über grundsätzliche Fragen. Hierzu gehöre die Frage, ob ein einzelner Lehrauftrag erteilt wird, nicht. Die Entscheidung hierüber falle allein in die Zuständigkeiten des Dekanats und des Präsidiums der Hochschule.

Der Beschluss des 2. Senats ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.02.2019

Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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