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Kein Baustopp für Landesgartenschau-Fußgängerbrücke über die Bundesstraße 65 in Bad Nenndorf

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 2. Juni 2025 einen Normenkontrolleilantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 107 „Geh- und Radwegbrücke B 65/Erlengrund“ der Stadt Bad Nenndorf abgelehnt (Az.: 1 MN 52/25).

Mit dem Bebauungsplan Nr. 107 schafft die Stadt Bad Nenndorf die rechtlichen Grundlagen für den Bau einer Fußgängerbrücke über die Bundesstraße 65. Die Brücke soll den innerstädtischen Kurpark mit dem jenseits der Straße gelegenen Erlengrund, einem der Naherholung dienenden Landschaftspark, verbinden und die bestehende ampelgesicherte Querung durch eine für Fußgänger und Radfahrer komfortabel zu nutzende Brücke zu ersetzen. Anlass für den Brückenbau ist die Landesgartenschau 2026, deren Ausstellungsgelände im Kurpark liegt und deren Konzeption auch den Erlengrund sowie dessen Anbindung an den Kurpark umfasst.

Im Planaufstellungsverfahren hat die Stadt Bad Nenndorf verschiedene Varianten geprüft, um diejenige zu ermitteln, die neben einer komfortablen Benutzbarkeit mit dem geringstmöglichen Eingriff in das Landschaftsbild und die denkmalgeschützten Parkanlagen verbunden ist. Sie hat sich für eine Ausgestaltung entschieden, die mit vergleichsweise kurzen Rampenbauwerken auskommt und daher wenig Platz beansprucht. Die damit einhergehenden Rampenneigungen von 6 % führen allerdings dazu, dass die Brücke für Menschen mit beeinträchtigter Mobilität allenfalls nur eingeschränkt zu nutzen ist. Diesen vom örtlichen Senioren- und Behindertenbeirat sowie dem Kreisbehindertenrat Schaumburg schon im Aufstellungsverfahren gerügten Nachteil hat die Stadt hingenommen, weil der Erlengrund aufgrund der bestehenden Steigungen und Wegeverhältnisse ohnehin nicht barrierefrei erreichbar sei.

Gegen den im August 2024 beschlossenen Bebauungsplan wendeten sich gehbehinderte Einwohnerinnen aus Bad Nenndorf und einer Nachbargemeinde. Sie würden den Erlengrund über die Ampelquerung zu Erholungszwecken besuchen und sich in ihrem Recht auf barrierefreie Herstellung öffentlicher Verkehrsanlagen verletzt sehen. Sie wollten die Anordnung eines Baustopps sowie eine Nachbesserung der Planung erreichen.

Der Senat hat ihrem Antrag nicht entsprochen. Die Antragstellerinnen könnten den Bebauungsplan nicht mit Rechtsmitteln angreifen, weil er weder ihre Rechte noch im Rahmen der Bauleitplanung abwägungsbeachtliche private Belange betreffe. Ein individuelles Recht auf Herstellung von Barrierefreiheit im Straßenraum bestehe nicht; vielmehr liege Barrierefreiheit allein im öffentlichen Interesse. Bei der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung bestehe ein privates, einklagbares Interesse nur dann, wenn sich dieses - anders als hier - aus dem eigenen Grundeigentum und seiner Nutzung ableite, beispielsweise die Erschließung des eigenen Hausgrundstücks betreffe. Dies sei auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten nicht bedenklich. Denn der Landesgesetzgeber habe anerkannten Behindertenverbänden, anders als einzelnen Personen mit Behinderungen, ausdrücklich ein Klagerecht eingeräumt.

Ergänzend hat der Senat ausgeführt, dass der Plan auch in der Sache nicht zu beanstanden sei. Die Stadt habe ihre Entscheidung, die Brücke nicht barrierefrei auszugestalten, fehlerfrei mit der eingeschränkten Erreichbarkeit des Erlengrunds für Menschen mit eingeschränkter Mobilität begründet. Vor diesem Hintergrund habe sie den Belang der Barrierefreiheit hier eher gering gewichten und sich für die aus Gründen des Landschafts- und Denkmalschutzes vorzugswürdige sowie preiswertere Brückenvariante ohne volle Barrierefreiheit entscheiden können.

Der Beschluss kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Die Entscheidung wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
04.06.2025

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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