Artikel-Informationen
erstellt am:
21.12.2015
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat es mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 (Az. 1 MN 161/15) abgelehnt, den Bebauungsplan „Campingplatz Drage/Stove“ der Gemeinde Drage vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Auf dem Campingplatz sind zahlreiche Nutzer mit Erstwohnsitz gemeldet. Ein Dauerwohnen ist auf Campingplätzen jedoch baurechtlich nicht zulässig. Daher setzte die Gemeinde mit einer Änderung des bestehenden Bebauungsplans fest, dass ein Teil des Platzes künftig dem „integrierten Wohnen in der touristischen Gemeinschaft“ dienen solle. Dagegen wandte sich eine Anliegerin der Hauptzufahrtstraße zum Campingplatz mit einem Normenkontrollantrag und einem Eilantrag. Sie fürchtet, eine Zunahme des Dauerwohnens werde zu verstärktem Verkehr vor ihrem Haus führen.
Den Eilantrag hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Es hat starke Zweifel daran geäußert, ob die durch die Umplanung bedingten Belastungen für die Antragstellerin tatsächlich so gewichtig sind, dass sie im Rahmen der Planung hätten berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls rechtfertigen diese Belastungen keine vorläufige Außervollzugsetzung des Plans ohne gründliche Prüfung im Normenkontrollverfahren. Das gleiche gilt für die rechtlich schwierige Frage, ob das Baugesetzbuch der Gemeinde die Befugnis gibt, eine Mischung von Camping und Dauerwohnen zu planen. Auch dieser Frage wird in dem noch anhängigen Normenkontrollverfahren (Az. 1 KN 151/15) weiter nachzugehen sein.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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21.12.2015
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