Artikel-Informationen
erstellt am:
18.04.2013
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteile vom 17. April 2013 (4 LC 34/11, 4 LC 33/11 und 4 LC 46/11) entschieden, dass die Klagen der Meyer-Werft, der Stadt Papenburg, des Landkreises Emsland und des Landkreises Leer gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Verweigerung des Einvernehmens zu dem von der Europäischen Kommission erstellten Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die atlantische Region in Bezug auf das Gebiet “Unterems und Außenems“ nicht zulässig sind.
Im Jahr 2006 meldete die Beklagte der Europäischen Kommission das o. g. Gebiet, das sich von der Stadt Leer bis in das Mündungsgebiet der Ems in der Nordsee erstreckt, als mögliches Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie. Die Europäische Kommission nahm dieses Gebiet in ihren Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die atlantische Region auf und bat die Beklagte, hierzu ihr Einvernehmen zu erteilen. Dieses Einvernehmen ist nach der FFH-Richtlinie Voraussetzung dafür, dass das Gebiet in die von der Europäischen Kommission aufzustellende (endgültige) Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen werden kann, die Grundlage für die Errichtung eines europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" ist. Da die Beklagte dem Begehren der Europäischen Kommission nachkommen wollte, klagten die Kläger beim Verwaltungsgericht Oldenburg auf Unterlassung des Einvernehmens. Sie befürchten Einschränkungen der Überführungsmöglichkeiten für die von der Meyer-Werft gebauten Kreuzfahrtschiffe und weitere negative Auswirkungen auf die Hafenstädte an der Ems. Das Verwaltungsgericht hat diese Klagen durch Urteile vom 22. November 2010 mit der Begründung abgewiesen, die Kläger seien nicht klagebefugt. Da bei der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausschließlich naturschutzfachliche Gründe zu berücksichtigen seien und andere Belange wie die von den Klägern geltend gemachten wirtschaftlichen und kommunalen Belange außer Acht bleiben müssten, komme eine Verletzung von Rechten der Kläger von vornherein nicht in Betracht.
Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Berufungen der Meyer-Werft, der Stadt Papenburg, des Landkreises Emsland und des Landkreises Leer gegen die erstinstanzlichen Urteile mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klagen unzulässig sind. Die Kläger sind schon nicht klagebefugt, weil eine Verletzung eigener Rechte der Kläger durch die Erteilung des Einvernehmens ausgeschlossen ist. Denn die Erteilung des Einvernehmens nach Art. 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie, die die Kläger verhindern wollen, ist lediglich ein vorbereitender verwaltungsinterner Mitwirkungsakt der Bundesrepublik Deutschland an der Festlegung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, der selbst keine Außenwirkung entfaltet und deshalb für die Kläger keine Rechtswirkungen hat. Die Klagen sind ferner deshalb unzulässig, weil ein besonderes schützenswertes Interesse der Kläger gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes fehlt. Sie können in ausreichendem Umfang nachgehenden Rechtsschutz gegen eventuelle der Aufstellung der Liste nachfolgende nationale Umsetzungsakte zum Schutz der gelisteten Gebiete in Anspruch nehmen, der auch die Prüfung der Gültigkeit der Liste im Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH einschließt.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
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18.04.2013
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