Artikel-Informationen
erstellt am:
16.06.2014
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in einem Berufungsverfahren gegen einen Rentenfestsetzungsbescheid mit Urteil vom gestrigen Tage (Az. 8 LC 130/12) die Satzungsbestimmung der Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN) über die Höhe der von den Mitgliedern bis Ende 2006 erworbenen Rentenanwartschaften erneut für rechtswidrig und damit nichtig erklärt.
Die ZKN hat zur Absicherung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Berufsunfähigkeit ihrer Mitglieder ein Altersversorgungswerk errichtet. Die frühere Satzung über die Alterssicherung hatte der 8. Senat bereits mit Urteil vom 20. Juli 2006 für fehlerhaft erachtet. Infolge dieser Entscheidung setzte die ZKN zum 1. Januar 2007 eine neue Alterssicherungssatzung in Kraft. Nach § 15 Abs. 2 dieser Satzung wurden die Rentenanwartschaften lediger Mitglieder des Versorgungswerkes, die sich aus den bis Ende des Jahres 2006 gezahlten Beiträgen ergaben, im Wesentlichen auf das deutlich niedrigere Leistungsniveau für verheiratete Mitglieder umgerechnet. Im Falle des Klägers hätte dies eine Kürzung seiner Rentenanwartschaft um rd. 15 % bedeutet. Auch diese Satzungsbestimmung wurde vom 8. Senat in einem weiteren Berufungsverfahren (Beschluss vom 23. Oktober 2009) für nichtig erachtet, weil die für die Berechnung der Höhe der Rentenanwartschaft notwendigen Berechnungsgrundlagen in der Satzung nicht geregelt waren.Mit der Änderungssatzung vom November 2011 hat die ZKN ihre Alterssicherungssatzung um die fehlenden Berechnungsgrundlagen ergänzt.
Der 8. Senat hat nun entschieden, dass die streitige Satzungsbestimmung weiterhin rechtswidrig ist. Zum einen hat es die ZKN unterlassen, im Nachgang zu dem Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2009 über die für unwirksam erklärten Teile der Satzung neu zu beschließen. Zum anderen wird die Regelung den Anforderungen des Grundrechts des Art. 14 Abs. 1 GG auf Schutz des Eigentums nicht gerecht. Zwar kann es gerechtfertigt sein, zum Zwecke der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit eines Altersversorgungswerkes die Rentenanwartschaften der Mitglieder zu kürzen. In einem solchen Fall sind notwendige Leistungskürzungen aber regelmäßig von allen Mitgliedern und nicht nur von einem Teil der Mitglieder des Versorgungswerkes zu tragen. Andernfalls liefe die Kürzung der Rentenanwartschaft zu Lasten dieser Teilgruppe auf ein nicht zu rechtfertigendes Sonderopfer hinaus. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Ursache für die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen nicht auf diese Gruppe beschränkt.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.Artikel-Informationen
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16.06.2014
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