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Normenkontrollantrag gegen die Aufhebung des Landschaftsschutzes auf Teilen der Leineinsel „Calenberger Mühle“ hat keinen Erfolg

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 4. Dezember 2018 (Az. 4 KN 406/17) den Normenkontrollantrag einer Grundstückseigentümerin gegen die II. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Calenberger Leinetal“ in der Stadt Pattensen vom 29. September 2017 als unzulässig verworfen.

Der Landkreis Hannover hatte im Mai 1997 die Verordnung zum Schutz des Landschaftsteils „Calenberger Leinetal“ in der Stadt Pattensen erlassen, die sich u. a. auf die Leineinsel „Calenberger Mühle“ mit Ausnahme des bebauten Bereichs des Betriebsgeländes eines dort ansässigen Gewerbebetriebs erstreckte. Am 29. September 2017 erließ die Region Hannover die II. Änderungsverordnung zu dieser Landschaftsschutzgebietsverordnung, durch die ein ca. 2 ha großes Areal auf der Leineinsel, das an den bebauten Bereich des Betriebsgeländes des Gewerbebetriebs grenzt, aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen worden ist. Dies geschah, um die Erweiterung des Betriebsgeländes des Unternehmens auf der Leineinsel und die dafür erforderliche Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Stadt Pattensen zu ermöglichen. Der Bebauungsplan 216, der sich auf das Betriebsgelände des Gewerbebetriebs einschließlich der vorgesehenen Erweiterungsflächen erstreckt, wurde von der Stadt Pattensen am 14. Dezember 2017 beschlossen.

Die Eigentümerin eines Grundstücks auf der gegenüberliegenden Seite der Leine hat gegen die II. Änderungsverordnung einen Normenkontrollantrag gestellt und geltend gemacht, dass die teilweise Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets rechtswidrig sei, da die durch diese Maßnahme und die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglichte Erweiterung des Gewerbebetriebs zu Lärm-, Licht- und Erschütterungsimmissionen auf ihrem Gut führen würde und mit drastischen Eingriffen in das Landschaftsbild sowie einer Beeinträchtigung des Arten- und Biotopschutz, der kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft und des Hochwasserschutzes zu rechnen sei.

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat den Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Grundstückseigentümerin nicht geltend machen könne, durch die Aufhebung des Landschaftsschutzes durch die II. Änderungsverordnung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die teilweise Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets, die allein Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sei, bewirke keinen Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragstellerin an ihrem auf der anderen Seite der Leine gelegenen Grundstück. Ein Grundstückseigentümer habe auch keinen Anspruch auf den Fortbestand des im öffentlichen Interesse geschaffenen Landschaftsschutzes. Eine Verletzung eigener Rechte der Grundstückseigentümerin ergebe sich ferner nicht aus den von ihr angeführten Gefahren für den Naturschutz, den Hochwasserschutz und die kulturhistorische Bedeutung der Landschaft. Zudem seien private Interessen der Eigentümerin bei der teilweisen Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets nicht zu berücksichtigen. Zu den Interessenkonflikten, die der Verordnungsgeber bei dieser Maßnahme zu lösen habe, gehörten insbesondere nicht die Bodennutzungskonflikte, die erst durch die gemeindliche Bauleitplanung ausgelöst würden. Das gelte auch dann, wenn die Aufhebung des Schutzgebietsstatus den Erlass eines Bebauungsplans vorbereiten solle.

Die Revision gegen sein Urteil zum Bundesverwaltungsgericht hat der 4. Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.12.2018

Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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