Artikel-Informationen
erstellt am:
11.02.2014
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Bei dem Verwaltungsgericht Hannover häufen sich derzeit die Klagen gegen die Abfallgebührenbescheide des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha). Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hatte mit Urteil vom 12. Oktober 2012 - 9 KN 47/10 - die seit dem 1. Januar 2010 geltende Grundgebühr für die Abfuhr von Abfallsäcken in der früheren Abfallgebührensatzung des Zweckverbandes für unwirksam erklärt, weil die Erhebung einer Grundgebühr nur für die Grundstücke, von denen Rest- und Bioabfallsäcke abgefahren werden, und nicht für diejenigen Grundstücke, die über die Abfuhr von Abfallbehältern entsorgt werden, unzulässig und die Höhe der Grundgebühr zudem nicht gerechtfertigt war. Der Zweckverband hatte daraufhin sein Satzungsrecht geändert. Die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen neuen Gebührensätze haben bei vielen Gebührenpflichtigen zu einer nicht unerheblichen Gebührenerhöhung geführt.
Bei dem 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist seit dem 6. Dezember 2013 ein Normenkontrollverfahren gegen die 12. Änderung der Abfallgebührensatzung sowie die 11. Änderung der Abfallsatzung des Zweckverbandes anhängig. Weitere Normenkontrollklagen sind bisher - entgegen anders lautender Pressemeldungen - nicht eingegangen. In dem anhängigen Verfahren erheben die Kläger Einwände gegen den neuen Gebührenmaßstab und die Höhe der Gebühren. Das Oberverwaltungsgericht wird die Satzung auf ihre Vereinbarkeit mit höherem Recht, insbesondere mit den Regelungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und Abfallgesetzes überprüfen. Eine Entscheidung soll möglichst noch in diesem Jahr erfolgen. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Satzung ist allgemeinverbindlich und deshalb auch für den Ausgang der anhängigen Klageverfahren bei dem Verwaltungsgericht Hannover von Bedeutung.
Das Oberverwaltungsgericht weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass diejenigen Gebührenpflichtigen, die ihre Gebührenbescheide als überhöht ansehen und diese angreifen wollen, aufgrund der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Niedersachsen eine Klage beim Verwaltungsgericht Hannover erheben müssen, um zu verhindern, dass die Bescheide bestandskräftig werden. Der Zweckverband ist gesetzlich nicht verpflichtet, bestandskräftige Bescheide aufzuheben, selbst wenn die Satzung im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt werden würde.Artikel-Informationen
erstellt am:
11.02.2014
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VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
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