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Sachkostenzuschuss für Schulen in freier Trägerschaft - Landkreis Emsland zur Neuentscheidung verpflichtet

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 27. Mai 2020 in einem Berufungsverfahren entschieden, dass der Landkreises Emsland erneut über einen Antrag einer Schule in freier Trägerschaft auf Sachkostenzuschuss entscheiden muss (2 LC 21/17).

Der Landkreis Emsland gewährt einigen Schulen in freier Trägerschaft über die Förderung durch das Land Niedersachsen hinaus auf freiwilliger Basis Zuschüsse zu ihren Sachkosten. Gegenwärtig profitieren 14 Schulen in der Trägerschaft der katholischen Kirche von dieser Förderung. Einen Sachkostenzuschuss möchte auch die Klägerin - die Trägerin der seit dem Jahr 2013 als Ersatzschule anerkannten Freien Realschule Hümmling mit Sitz in Börger in der Samtgemeinde Sörgel - für ihren Schulbetrieb erhalten. Einen im Jahr 2014 gestellten Antrag lehnte der Landkreis Emsland mit der Begründung ab, er fördere nur Schulen, die das Angebot der öffentlichen Schulen in dem Sinne ergänzten, dass es für die vorgehaltenen Schulplätze einen Bedarf gebe. Das sei bei der Freien Realschule Hümmling nicht der Fall, weil mit der Oberschule in Sörgel im Samtgemeindegebiet ein ausreichendes öffentliches Schulangebot vorhanden sei.

Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Urteil vom 7. Dezember 2016 (1 A 254/14) stattgegeben und den Landkreis Emsland zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin verpflichtet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Förderpraxis des Landkreises gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.

Die dagegen gerichtete Berufung hat der Senat zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Für die Frage, ob der Klägerin aus Gründen einer Gleichbehandlung mit den anderen begünstigten Ersatzschulen ein Anspruch auf den Sachkostenzuschuss zustehe, komme es auf die Praxis des Landkreises bei der Vergabe der Mittel an. Eine Förderung von Schulen in freier Trägerschaft in Orientierung an dem tatsächlichen Bedarf bzw. an dem Interesse an den angebotenen Schulplätzen sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich zulässig. Der Vorwurf einer generell fehlerhaften Förderpraxis könne daher gegenüber dem Landkreis Emsland nicht erhoben werden. Angesichts der tatsächlichen Entwicklung der Schülerzahlen an der Oberschule in Sögel und an der Freien Realschule Hümmling müsse sich der Landkreis aber die Frage stellen, ob ein solcher Bedarf bzw. ein solches Interesse auch bezüglich dieser Schule anzuerkennen sei. Demzufolge sei eine erneute Entscheidung des Landkreises Emsland geboten.

Der 2. Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Entscheidung kann aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden und ist bis zum Ablauf der dafür geltenden Fristen noch nicht rechtskräftig.

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.06.2020

Ansprechpartner/in:
Ri'inOVG Dr. Gunhild Becker

Nds. Oberverwaltungsgericht
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