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Sind fensterlose Hotelzimmer zulässig? - Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht lässt Berufung der Stadt Hannover zu

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. Februar 2020 (1 LA 62/19) die Berufung der Stadt Hannover gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. Januar 2019 (4 A 6675/18) zugelassen, in dem das Verwaltungsgericht die Stadt grundsätzlich verpflichtet hatte, ein Hotel mit fensterlosen Zimmern baurechtlich zu genehmigen.

Die Klägerin des Verfahrens betreibt im Gebiet der Stadt Hannover ein Cityhostel, welches sie durch Umnutzung einer ehemaligen Gaststätte um 13 Mehrbettzimmer erweitern möchte. Nach den baulichen Gegebenheiten würden neun Zimmer über keine Fenster verfügen. Den Bauantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Verweis auf § 43 Abs. 3 NBauO ab. Die Vorschrift bestimmt, dass Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster haben müssen. Ein Absehen von dieser Anforderung komme nicht in Betracht.

Das Verwaltungsgericht hat die Stadt verpflichtet, der Klägerin die grundsätzliche baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu bescheinigen. Da Hotelzimmer nicht dem Wohnen dienten, müsse eine Ausnahme bewilligt werden. Insbesondere sprächen gegen die Zulassung von Mehrbettzimmern ohne Fenster nicht die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.

Der Senat hat die Berufung zugelassen, da die aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seien. Eine Vorentscheidung über den Ausgang des Verfahrens ist mit der Berufungszulassung nicht verbunden.

Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 LB 29/20 geführt.











Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2020

Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch

Nds. Oberverwaltungsgericht
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