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Veränderungssperre für Süderweiterung des Gewerbegebiets in Scharnebeck außer Vollzug

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 24. Februar 2021 die zweite Verlängerung der Veränderungssperre zur Sicherung der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 18 „Gewerbegebiet Kringelsburg - Erweiterung“ der Gemeinde Scharnebeck vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 1 MN 174/20).

Mit dem 2016 eingeleiteten Bebauungsplanverfahren möchte die Gemeinde ihr bestehendes Gewerbegebiet nach Süden ausdehnen. Bislang hat die Gemeinde lediglich die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung abgeschlossen; mit weiteren Verfahrensschritten wollte sie zunächst den Abschluss eines parallel durchgeführten Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Scharnebeck abwarten. Die Antragstellerin beabsichtigt, auf der in ihrem Eigentum stehenden Fläche Sand abzubauen. Um zu verhindern, dass der Landkreis Lüneburg hierfür noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans eine Genehmigung erteilt, hat die Gemeinde im Dezember 2017 eine zweijährige Veränderungssperre erlassen. Danach dürfen innerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre u.a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, nicht durchgeführt und erhebliche Veränderungen von Grundstücken nicht vorgenommen werden. Im Jahr 2019 hat die Gemeinde die Veränderungssperre um ein drittes Jahr verlängert. Gegen die im Dezember 2020 beschlossene Verlängerung um ein weiteres Jahr wehrt sich die Antragstellerin mit einem Normenkontrollantrag (Az.: 1 KN 173/20).

Ihrem gleichzeitig gestellten Normenkontrolleilantrag hat der Senat stattgegeben.

Die Veränderungssperre sei voraussichtlich rechtswidrig. § 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) lasse die Verlängerung einer Veränderungssperre nach dem dritten Geltungsjahr nur zu, wenn das Verfahren der Bebauungsplanaufstellung selbst sich aufgrund besonderer Umstände als besonders langwierig gestalte. Das sei nicht der Fall, wenn das Planaufstellungsverfahren lediglich deshalb nicht vorangetrieben werde, weil die Planungsabsichten der Gemeinde (noch) nicht mit dem Flächennutzungsplan der Samtgemeinde übereinstimmten. Vor diesem Hintergrund überwiege das Interesse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag von der bisherigen Rechtslage Gebrauch machen zu können, gegenüber dem Interesse der Gemeinde an der Sicherung ihrer künftigen Planungsmöglichkeiten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.02.2021

Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-154
Fax: 05141/5937-32300

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