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Versammlung am Nikolaiort in Osnabrück darf nur unter Lärmschutzauflagen stattfinden


Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 12. September 2025 (Az.: 14 ME 3/25) entschieden, dass eine für den 13. September 2025 auf dem Nikolaiort in Osnabrück angezeigte Versammlung nur unter Beachtung von Auflagen zur Lärmreduzierung durchgeführt werden darf.

Der Antragsteller hat für Samstag, den 13. September 2025, in der Zeit von 14 bis 17 Uhr am Nikolaiort in Osnabrück eine Versammlung zu dem Schwerpunkt-Thema „Grundrechte sind nicht verhandelbar“ angezeigt, zu der er ca. 50 Teilnehmer erwartet und die unter Verwendung einer Lautsprecheranlage durchgeführt werden soll. Gleichartige Veranstaltungen finden bereits seit Sommer 2023 in der Regel monatlich statt.

Zuvor hatte die Stadt Osnabrück eine vom Antragsteller für den 28. Juni 2025 angezeigte Versammlung auf alternative Standorte im Innenstadtbereich verwiesen, weil es bei früheren Versammlungen des Antragstellers am Nikolaiort zu zahlreichen Beschwerden aus der Bürgerschaft sowie von Gewerbetreibenden wegen der Lautstärke der dortigen Kundgebungen gekommen sei. Der Antragsteller hatte hiergegen in zwei Instanzen erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 27.6.2025, Az.: 5 B 120/25; vgl. auch die diesbezügliche Pressemitteilung vom gleichen Tag; Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.6.2025, Az.: 14 ME 1/25). Der 14. Senat hatte in seiner den Eilantrag des Antragstellers ablehnenden Entscheidung vom 27. Juni 2025 festgestellt, dass es zum Ausgleich kollidierender Grundrechtspositionen nicht zu beanstanden sei, die Versammlung zum Schutz von Gewerbetreibenden und insbesondere von Gästen der Außengastronomie auf andere Standorte zu verweisen. Die Versammlung wurde dann nicht durchgeführt.

Auch eine für den 12. Juli 2025 vom Antragsteller angezeigte Versammlung auf dem Nikolaiort hat die Stadt auf Alternativstandorte verwiesen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb beim Verwaltungsgericht Osnabrück wiederum ohne Erfolg (Beschluss vom 8.7.2025, Az.: 5 B 124/25, vgl. auch die Pressemitteilung vom 9.7.2025). Auf die hiergegen gerichtet Beschwerde des Antragstellers hat der 14. Senat am 11. Juli 2025 entschieden (Az.: 14 ME 2/25), dass nach einem am 3. Juli 2025 zwischen dem Antragsteller und der Stadt durchgeführten Kooperationsgespräch Auflagen zur Lautstärkebegrenzung am Nikolaiort als mildere Mittel gegenüber der Verlegung des Versammlungsorts in Betracht kommen, so insbesondere die Verwendung lediglich eines Lautsprechers, die Einhaltung eines Schalldruckpegels von 70 dB(A) in einem Meter Abstand zu diesem, den Einsatz eines zu versiegelnden Limiters und Pausen für den Einsatz des Lautsprechers (vgl. auch die Pressemitteilung vom 11.7.2025). Auch die Durchführung dieser Versammlung am Nikolaiort ist unterblieben.

Für die nunmehr am 13. September 2025 geplante Veranstaltung übernahm die Stadt Osnabrück zur Begrenzung der Lärmbeeinträchtigungen unter anderem die Auflagen aus der Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2025. Hiergegen wandte sich erneut der Antragsteller mit einem Eilantrag und macht insbesondere geltend, die Stadt hätte die tatsächlichen Lärmauswirkungen vor Ort durch fachgerechte gemeinsame Messungen feststellen müssen, bei der Höhe des festgelegten Schalldruckpegels sei die Versammlung nicht mehr ausreichend wahrnehmbar und der Schutz der Außengastronomie könne durch mildere Mittel, etwa eine andere Ausrichtung der Lautsprecher erreicht werden.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück ist seiner Argumentation nicht gefolgt und hat seinen Eilantrag abgelehnt.

Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat der 14. Senat heute weitgehend zurückgewiesen, dem Antragsteller jedoch dabei ermöglicht, die Umsetzung der Auflagen zur Lärmreduzierung statt durch die Verwendung nur eines Lautsprechers, die Wahrung eines Abstands des Lautsprechers zum ersten Tisch der Außengastronomie von fünf Metern und die Begrenzung auf 70 dB(A) einen Meter vor dem Lautsprecher auch in der Weise zu gewährleisten, dass die verwendeten Lautsprecher so eingestellt und ausgerichtet werden, dass der Schalldruckpegel an allen Tischen der Außengastronomie am Nikolaiort 70 dB(A) nicht überschreitet.

Der Senat hat dabei an seiner Auffassung in den vorangegangenen Eilverfahren festgehalten, dass die erheblichen Lärmbeeinträchtigungen der Besucher der Außengastronomie durch die Veranstaltungen des Antragstellers am Nikolaiort in ausreichender Weise durch die verschriftlichten Wahrnehmungen und Lautstärkemessungen von Personen belegt seien, die bei den vorangegangenen Versammlungen vor Ort gewesenen seien. Ebenfalls hat der Senat an seiner Einschätzung festgehalten, dass eine Lautstärke von max. 70 dB(A) im Bereich der Außengastronomie voraussichtlich die Obergrenze für die Einwirkung auf die Umgebung des Versammlungsorts darstelle. Höhere Werte würden die von den Gästen der Gastronomie gesuchte Erholung und Kommunikation untereinander nachhaltig stören. Angesichts der Tatsache, dass die Stadt die vom Antragsteller vorgeschlagenen Alternativen zur Reduzierung der Lärmbeeinträchtigungen von vornherein nicht in Erwägung gezogen und ein diesbezügliches erneutes Kooperationsgespräch abgelehnt hat, hat der Senat dem Antragsteller jedoch nunmehr gestattet, die Auswirkungen auf die Besucher der Außengastronomie auch durch die von ihm als milderes Mittel empfundene Alternativmaßnahme einer anderen Ausrichtung der Lautsprecher zu begrenzen, sofern damit die Lautstärke im Außenbereich der Restaurants und Cafés 70 dB(A) nicht übersteigt.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

Er wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
15.09.2025

Ansprechpartner/in:
RiOVG Harald Kramer

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-127
Fax: 05141/5937-32300

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