Schutzmaßnahmen und Arbeitsplatzgestaltung für das Arbeiten während der Corona (SARS-CoV-2) - Pandemie
Unter Zugrundelegung der Erlasse des Niedersächsischen Justizministeriums zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie (Stand: Erlass vom 22.01.2021, Az. 7630 – 102.137: Informationen, Empfehlungen und Vorgaben im Umgang mit der COVID-19-Pandemie für Gerichte, Staatsanwaltschaften, den ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen, den Zentralen IT-Betrieb Niedersächsische Justiz und die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege (Handreichung im Umgang mit der COVID-19-Pandemie) – Stand 25.01.2021 – ), des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Stand: 16.04.2020), der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Arbeitsschutzausschusses bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 10.08.2020 sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung(Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 ist folgende Zusammenfassung erstellt:
Wegen der sich dynamisch fortentwickelnden Pandemie und der entsprechend angepassten rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Rahmenbedingen wird es notwendig sein, diese Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und entsprechend anzupassen und fortzuentwickeln.
1. Betreten des Gerichts
Alle Besucherinnen und Besucher des Gerichts sowie Verfahrensbeteiligten sind verpflichtet, innerhalb von Justizgebäuden, vor dem Eingang und dem gerichteigenen Parkplatz eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske oder Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2) zu tragen. Die oben genannten Personen sind in geeigneter Weise zu informieren.
Alle Beschäftigten sind ebenfalls verpflichtet, in Justizgebäuden außerhalb des eigenen Büros (auch vor dem Eingang und im Bereich des gerichteigenen Parkplatzes) eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske oder Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2) zu tragen. Bei Besprechungen oder vergleichbaren Veranstaltungen entscheidet die jeweilige Besprechungs- bzw. Tagungsleitung über das verpflichtende Tragen der medizinischen Maske, darüber hinaus ist es jeder Teilnehmerin/jedem Teilnehmer überlassen, eine medizinische Maske zu tragen.
Bei dem Aufsuchen eines Kollegen in seinem Büro, entscheidet der „Büroinhaber“ bei Einhaltung des Mindestabstands über das verpflichtende Tragen der medizinischen Maske.
In den Sitzungssälen entscheidet der/die Vorsitzende Richter/-in nach Maßgabe der konkreten Situation über die Verwendung von medizinischen Masken (sogenannte OP-Maske oder Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2). Entsprechendes gilt für Verhandlungen durch die/den Berichterstatter/-in.
Alle Besucherinnen und Besucher sind verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung einzuhalten.
In die Eingangsschleuse werden Besucherinnen und Besucher nur einzeln eingelassen. Alle Personen - auch an Verfahren beteiligten Personen - haben vor Einlass in das Gebäude - soweit möglich - die zur Nachverfolgung etwaiger Infektionsketten erforderlichen Daten anzugeben. Die Formulare mit den Kontaktdaten werden gesondert verwahrt und nach einem Monat vernichtet. Vor dem Einlass sind die Hände zu desinfizieren.
Nicht an Verfahren beteiligten Personen, die einschlägige Krankheitssymptome zeigen, ist der Zutritt zu verwehren. Handelt es sich um Beteiligte von öffentlichen Verhandlungen, werden sie unter Einhaltung des Sicherheitsabstands zum Wartebereich begleitet und eine Entscheidung der/des Vorsitzenden herbeigeführt. Bis zur Entscheidung verbleiben die betreffenden Personen in einem abgesonderten Teil des Wartebereichs. Entsprechendes gilt für Verhandlungen durch die/den Berichterstatter/-in.
Ebenso wird verfahren, wenn Personen sich weigern, eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske oder Maske des Standards KN95/N95 oder FFP2) zu tragen.
Die Bibliothek ist für Außenbesuch gesperrt.
An allen Eingängen und an der Tür zum Sozialraum sind Desinfektionsspender zur Händedesinfektion aufgestellt.
2. Mindestabstand
Es ist unverzichtbar, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen während des gesamten Dienstbetriebes einzuhalten. Das gilt im kollegialen Umgang, etwa bei Beratungen oder auf den Fluren, ebenso wie im Sitzungsbetrieb. Zu diesem Zweck wurden die Sitzungssäle und die Wartebereiche so umgestaltet (z.B. durch Umstellen oder Entfernen von Stühlen), dass diese Abstände gewahrt werden. Diese Änderungen sollten unbedingt respektiert und nicht individuell abgeändert werden.
Sofern es Ausnahmesituationen gibt, in denen der Sicherheitsabstand nicht immer eingehalten werden kann, etwa bei der Einlasskontrolle, werden wir dafür sorgen, dass die Wachtmeister und Wachtmeisterinnen mit ausreichend geeigneten FFP2-Schutzmasken ausgestattet werden.
3. Kooperation bei der Terminierung und Durchführung der Sitzungen
Bei der Terminierung und Durchführung der Sitzungen ist eine enge Abstimmung mit allen beteiligten Diensten erforderlich. Ich bitte ausdrücklich darum, der besonderen Situation Rechnung zu tragen und die von der Gerichtsverwaltung vorgegebenen Rahmenbedingungen - etwa: die aufgrund der Schutzmaßnahmen gebotene Gestaltung der Sitzungssäle - zu akzeptieren. Planen Sie bitte möglichst langfristig und geben Sie Informationen an alle Beteiligten frühzeitig weiter. Ebenso sollten Sitzungen so terminiert werden, dass zwischen den einzelnen mündlichen Verhandlungen hinreichend Zeit für die vorgeschriebene Desinfektion und das Lüften der Räumlichkeiten eingeplant wird.
In den beiden Sitzungssälen, Raum 59 und der Rotunde sind CO2 Warnmelder aufgestellt. Diese signalisieren, den CO2 Gehalt der Raumluft. Die Geräte zeigen Temperatur, Luftfeuchtigkeit und den CO2 Wert in ppm (parts per million (Anteile pro Million)) an. Die drei LED Leuchten geben als Ampel Auskunft über den CO2 Gehalt der Luft. Ab einem Wert von 1.200 ppm bei roter Ampel ertönt ein Alarmsignal. Zu diesem Zeitpunkt hat spätestens eine sofortige Lüftung der Räume zu erfolgen. Eine Lüftung soll bereits ab einem Wert in Höhe von 1.000 ppm erfolgen.
Die mit der Eingangskontrolle befassten Wachtmeister haben die Kompetenz, Besucher für Sitzungen zurückzuweisen, wenn die Anzahl der bereits eingelassenen Besucher die Zahl der zur Verfügung stehenden Sitzplätze übersteigt. Bei einer Abweisung ist die Zahl der zugelassenen Besucher und der abgewiesenen Besucher zu dokumentieren. Sie haben die Kompetenz, Besucher zurückzuweisen, die Corona-typische Krankheitssymptome aufweisen. Weist ein Verfahrensbeteiligter solche Krankheitssymptome auf, ist die Person im Wartebereich zu isolieren und die Vorsitzende Richterin/der Vorsitzende Richter bzw. die Einzelrichterin/der Einzelrichter ist zu informieren, deren/dessen Sitzung betroffen ist. Die-se/Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen.
4. Zugehörigkeit von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu Risikogruppen
Ich setze als Selbstverständlichkeit voraus, dass auf alle Angehörigen der vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogruppen im Sinne der Handreichung im Umgang mit der COVID-19-Pandemie (Stand 20.10.2020) besondere Rücksicht genommen wird. Bei der Terminierung von Sitzungen gilt das im besonderen Maße; hier ist ein kooperatives Verhalten und gegenseitiges Verständnis dringend geboten. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen einer Sitzungsteilnahme von Richterinnen und Richtern sollten sich im gegenseitigen Dialog lösen lassen. Zur Sitzungsteilnahme ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die den Risikogruppen angehören, verweise ich auf die umfangreichenden Ausführungen in der Handreichung im Umgang mit der COVID-19-Pandemie (Stand 25.01.2021).
5. Sozialraum, Küchen
Im Sozialraum wird die gleichzeitige Benutzung der Tische und Stühle auf zwei Personen je Tisch begrenzt. Die Anzahl der Tische und Stühle wurde dementsprechend verringert. Tische und Stühle dürfen nur bei geöffnetem Fenster (Kippfunktion) genutzt werden. Die Fenster sind anschließend wieder zu schließen.
Auch bei kleinen Gemeinschaftsräumen soll der Mindestabstand von 1,5 m zur nächsten Person eingehalten werden.
6. Umgang mit der Corona-Warn-App-Meldung „Erhöhtes Risiko“
Beschäftigte, die über die Corona-Warn-App die Meldung „erhöhtes Risiko“ erhalten, sind bis zu der eventuellen Anordnung einer häuslichen Quarantäne durch das Gesundheitsamt/den Hausarzt entsprechend der Vorgaben zu dem Kontakt mit einem Verdachtsfall (grundsätzliche Dienstpflicht, nach Möglichkeit Heimarbeit, Kontaktaufnahme zum Gesundheitsamt/dem Hausarzt) zu behandeln.
Das Robert-Koch-Institut erläutert die Statusanzeige „Erhöhtes Risiko“ in der Corona-Warn-App wie folgt:
7. Heimarbeit
Angesicht der steigenden Infektionszahlen ist die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die Vermeidung der Ansteckung innerhalb unseres Gerichts zu gewährleisten. Heimarbeit ist dann möglich, wenn der Arbeitsplatz und die Arbeitsgestaltung dies ermöglichen. Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Arbeit im Home Office gibt es anders als im Frühjahr derzeit nicht.
Sofern an einzelnen Tagen die Arbeit im Home Office erbracht wird, ist eine Absprache mit den Kollegen/Vertretern erforderlich. An der Bürotür soll ein Hinweis auf den Home Office Tag erfolgen.
Dem dringenden Appell zur Reduzierung unmittelbarer persönlicher Kontakte auf das unbedingt Notwendige ist auch in den Gerichten und Staatsanwaltschaften Folge zu leisten (vgl. Ziffer XI. der Handreichung zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie zu Dienstbesprechungen, Tagungen und Dienstreisen). Dienstbesprechungen in Präsenz sind weitestgehend zu vermeiden. Von Zusammenkommen zu inoffiziellen Anlässen wie beispielsweise Geburtstagen, Frühstücks- oder Mittagspausen ist abzusehen
Lüneburg, den
Dr. Smollich