Keine zusätzliche Flüchtlingsanerkennung für syrische Schutzsuchende, die bereits subsidiären Schutz erhalten haben
Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen 27. Juni 2017 (Az. 2 LB 117/17) einer „Aufstockungsklage“ eines Syrers, der über den ihm zuerkannten sog. subsidiären Schutzstatus hinaus seine Anerkennung als Flüchtling beanspruchte, den Erfolg versagt und eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg insoweit abgeändert.
Der Senat hat sich zunächst auf den - in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend geteilten - Standpunkt gestellt, dass die illegale Ausreise aus Syrien, die Asylantragstellung und der längere Aufenthalt im westlichen Ausland für sich genommen keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bilden, dass der Betroffene bei einer - wegen des subsidiären Schutzstatus rein hypothetischen - Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung erleiden würde. Auch der Umstand, dass der Kläger mit seiner Ausreise einer Einberufung zum Wehrdienst zuvorgekommen ist, macht ihn nach der Einschätzung des 2. Senats ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in den Augen der syrischen Machthaber nicht verdächtig, über die Flucht vor der Bürgerkriegssituation hinaus politische Opposition betreiben zu wollen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 2. Senat nicht zugelassen.
In zwei weiteren Verfahren (Az. 2 LB 91/17 und 2 LB 398/15) hat das Bundesamt seine Berufung jeweils in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Damit sind diese Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg rechtskräftig.