Artikel-Informationen
erstellt am:
19.04.2013
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 17. April 2013 - 4 LC 58/10 - entschieden, dass gegen die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Fischereigesetz - Nds. FischG - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Der Kläger ist ein nach dem Niedersächsischen Fischereigesetz anerkannter Verein von Sportfischern. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seine Eintragung als Berechtigter von zwei in dem Wasserbuch für die Ems verzeichneten Fischereirechten, da er diese - nach seiner Auffassung - von den bisherigen Rechteinhabern durch notarielle Kaufverträge erworben habe. Das Verwaltungsgericht hat die auf Berichtigung des Wasserbuchs gerichtete Klage mit Urteil vom 27. Januar 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fischereirechten um subjektiv dingliche Rechte, d. h. mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück verbundene Rechte handele, und diese nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG nicht von dem Grundstück getrennt übertragen werden könnten. Da nach dem Inhalt der geschlossenen Verträge allein die Fischereirechte ohne das dazugehörige Grundstück übertragen werden sollen, komme ein gültiger Rechtserwerb durch den Kläger nicht in Betracht.
Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 17. April 2013 zurückgewiesen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Der Senat hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fischereirechten wie vom Verwaltungsgericht angenommen um subjektiv dingliche Rechte handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG in Verbindung mit den nach dieser Bestimmung anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten nur gemeinsam mit dem Grundstück, dem sie zugeordnet sind, übertragen werden können, und es daher an der für einen Rechtserwerb durch die Kläger erforderlichen Grundstücksübertragung fehlt. Die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG ergebende Einschränkung der Übertragbarkeit selbständiger Fischereirechte ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG, da sie eine bloße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, die durch Gründe des öffentlichen Interesses auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.Artikel-Informationen
erstellt am:
19.04.2013
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