Artikel-Informationen
erstellt am:
15.03.2013
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit am 14. März 2013 verkündetem Urteil - 12 LC 153/11 - entschieden, dass die privilegierte Zulassung einer Biogasanlage im Außenbereich eine auch rechtlich-wirtschaftliche Zuordnung der als Gesellschaft geführten Biomasseanlage zu dem landwirtschaftlichen Basisbetrieb erfordert.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin - eine Kommanditgesellschaft - wendet sich als Betreiberin einer Biogasanlage gegen eine Nebenbestimmung zu der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Biogasanlage. Die Genehmigung war dem vormaligen Betreiber und späteren Geschäftsführer ihrer Komplementärin, welcher Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs und Betreiber einer Schweinemastanlage ist, erteilt worden. Die Genehmigung enthielt zunächst unter anderem die Nebenbestimmung, dass die Biogasanlage dauerhaft im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dieser benachbarten Schweinemastanlage zu betreiben sei und hierfür die rechtliche Personenidentität zwischen dem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs und dem Eigentümer/Betreiber der Biogasanlage fortbestehen müsse. Nachdem die Klägerin angezeigt hatte, dass sie nunmehr Betreiberin der Biogasanlage sei, änderte das beklagte Amt den Genehmigungsbescheid ab und fasste die streitige Nebenbestimmung neu. Darin heißt es nun, die Zuordnung der Biogasanlage zu dem Schweinemaststall im Sinne eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs liege vor, wenn der Betreiber der Biomasseanlage identisch sei mit dem Inhaber des Basisbetriebs oder sich die Biomasseanlage im Eigentum einer Betreibergesellschaft befinde unter der Voraussetzung, dass der Inhaber des Basisbetriebs dauerhaft die Mehrheit der Gesellschaftsanteile innehabe und sein maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft nicht eingeschränkt werde. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Nebenbestimmung gerichtete Klage abgewiesen.
Der Senat hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dafür waren im Wesentlichen folgende Erwägungen maßgeblich: Die Privilegierung von Anlagen zur Herstellung und Nutzung von Biogas in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB stellt eine Kompromisslösung dar, die einerseits die Ziele des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien bauplanungsrechtlich absichern und zugleich den Strukturwandel in der Landwirtschaft unterstützen soll, andererseits durch die in der Norm enthaltenen Begrenzungen den Schutz des Außenbereichs gewährleisten will. Die Biomasseanlage muss nach dem Willen des Gesetzgebers dem landwirtschaftlichen Betrieb, dem sog. Basisbetrieb, in dessen Rahmen sie errichtet und betrieben werden soll, zugeordnet sein. Daran fehlt es nicht schon dann, wenn sich die Biomasseanlage im Eigentum einer Betreibergesellschaft befindet. In einem solchen Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass der Inhaber des Basisbetriebs - ggf. zusammen mit den Inhabern nahe gelegener und im Außenbereich privilegierter Betriebe, die die Anlage ebenfalls beschicken - einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann. Daran fehlt es hier. Die gewerbliche Betätigung landwirtschaftsferner Investoren sollte hingegen im Außenbereich nicht erleichtert werden.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.Artikel-Informationen
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15.03.2013
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