Barrierefreiheit
Für das Land Niedersachsen ist die Verbesserung der Selbstständigkeit der Menschen mit Behinderung ein wichtiges Ziel. Mit dem am 14. November 2007 im Niedersächsischen Landtag verabschiedeten Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (NBGG) vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661) sind die Rechte von Menschen mit Behinderungen deutlich gestärkt worden. Vorhandene Barrieren und rechtliche Hürden müssen so weit wie möglich abgebaut werden.
Mit den folgenden Informationen möchten wir Menschen mit Handicaps über die Barrierefreiheit im Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht informieren und den Zugang zum Gebäude erleichtern.
Allgemeine Hinweise zur Barrierefreiheit
Das Gerichtsgebäude ist frei von Schwellen und Stufen zugänglich. Der Zugang zu den Sitzungssälen und Besprechungsräumen sowie zur Bibliothek ist ebenerdig angelegt. Im Gerichtsgebäude steht ein Fahrstuhl zur Verfügung.
Zu den Öffnungszeiten können Sie das Gericht durch die Sicherheitsschleuse betreten. Bitte planen Sie genügend Zeit für das Passieren der Sicherheitsschleuse ein. Falls Sie einen Herzschrittmacher tragen, weisen Sie beim Betreten der Sicherheitsschleuse bitte darauf hin.
Behindertenparkplatz
Auf dem Gerichtsparkplatz ist ein behindertengerechter Parkplatz ausgewiesen. Die Einfahrt zum Parkplatz befindet sich links neben dem Gebäude.
Behinderten-WC
Im Erdgeschoss befindet sich im Wartebereich vor den Sitzungssälen ein Behinderten-WC. Ein Euro-Schlüssel ist nicht erforderlich.
Nachtbriefkasten
Der Nachbriefkasten ist ebenerdig an der linken Seite des Eingangsportals angebracht.
Verständigung in der mündlichen Verhandlung für hör- oder sprachbehinderte Personen
Für hör- oder sprachbeeinträchtigte Menschen besteht die Möglichkeit der Verständigung über einen Gebärden-Dolmetscher oder über den Einsatz einer digitalen Hör-Anlage (FM-Anlage).
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Niedersächsischen Landesjustizportal
Soweit Sie für die Verständigung einen Gebärden-Dolmetscher oder eine Hör-Anlage benötigen, werden Sie gebeten, rechtzeitig vor dem Termin unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Serviceeinheit des Gerichts Kontakt aufzunehmen.
Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde oder sehbehinderte Personen
Eine blinde oder sehbehinderte Person, die Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist, kann verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person beauftragt wurde, deren Rechte wahrzunehmen oder hierfür bestellt worden ist. Kosten für die Zugänglichmachung werden nicht erhoben.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Niedersächsischen Landesjustizportal
Soweit Sie eine besondere Zugänglichmachung wünschen, werden Sie gebeten, unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Serviceeinheit des Gerichts Kontakt aufzunehmen.
Kontakt
Wenn Sie Fragen zur Barrierefreiheit im Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht haben oder Hilfe und Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Wachtmeisterei (Tel. 04131 718-0) oder bei organisatorischen Angelegenheiten an die Ansprechpartnerin für Inklusion (Tel. 0511 89750-354).
Erklärung zur Barrierefreiheit