Artikel-Informationen
erstellt am:
10.11.2011
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 9. November 2011 - 18 LP 10/10 - die Beschwerde des ehemaligen Hauptgeschäftsführers der IHK Lüneburg-Wolfsburg - IHK - gegen einen die Versorgungsregelung betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 24. Februar 2010 - 9 A 2/08 - verworfen. Der ehemalige Hauptgeschäftsführer war mangels Beteiligtenstellung nicht rechtsmittelbefugt; das Verfahren war aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Personalrats und der IHK einzustellen.
Der antragstellende Personalrat hat ursprünglich die Feststellung der Unwirksamkeit einer Dienstvereinbarung aus dem Jahre 2008 zur Ablösung einer Ruhegeldsatzung der IHK aus dem Jahre 1976 sowie die Feststellung der Weitergeltung der alten Versorgungsregelung begehrt. Nach der Ruhegeldsatzung von 1976 stand den Mitarbeitern ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung zu, bei der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung aufgestockt wurden, die maximal 75 % des letzten Bruttogehaltes entsprach. Aus Sicht der IHK war dies nicht mehr finanzierbar. Im Zuge der Ausarbeitung der als notwendig angesehenen neuen Versorgungsregelungen kam es zu erheblichen Streitigkeiten zwischen dem Präsidium der IHK und dem damaligen Hauptgeschäftsführer, was schließlich in dessen Abberufung und einen Kündigungsausspruch mündete. Eine Klage gegen die Abberufung blieb im Ergebnis erfolglos (vgl. Pressemitteilung vom 12. November 2009 zum Urteil des Nds. OVG vom 12. November 2009 - 8 LC 58/08 -).
Das Verwaltungsgericht hat die Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung aus dem Jahre 2008 festgestellt, weil ihr das eigene Satzungsrecht der IHK entgegenstehe. Dies haben die IHK und ihr damaliger Hauptgeschäftsführer mit der Beschwerde angegriffen. Mittlerweile ist das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vom Personalrat und der Dienststelle übereinstimmend für erledigt erklärt worden, weil an die Stelle der streitgegenständlichen Dienstvereinbarung eine neue Dienstvereinbarung getreten ist. Der im bisherigen gerichtlichen Verfahren als Beteiligter geführte damalige Hauptgeschäftsführer der IHK hat der Erledigung widersprochen und weiterhin eine Überprüfung der alten Dienstvereinbarung auf ihre Wirksamkeit begehrt.
Eine solche Überprüfung hat der Senat nicht vorgenommen, weil die Beschwerde des ehemaligen Hauptgeschäftsführers mangels Beteiligtenstellung bereits als unzulässig zu qualifizieren ist. Beteiligter in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist nur, wer durch den Verfahrensgegenstand unmittelbar in einer ihm durch das Personalvertretungsrecht eingeräumten Rechtsstellung berührt ist. Dies sind bei einem Streit um die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung der Personalrat und der aktuelle Dienststellenleiter. Ein mittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens reicht für eine Beteiligtenstellung nicht aus. Bei dem ehemaligen Hauptgeschäftsführer der IHK stehen nur derartige mittelbaren Interessen in Rede, da er zivilrechtliche Regressansprüche für den Fall befürchtet, dass ehemalige Mitarbeiter der IHK mit dem von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Versorgung nach der früheren Satzungsregelung durchdringen. Dies macht ihn allerdings ebenso wenig zum Beteiligten des von Personalrat und Dienststelle für erledigt erklärten Verfahrens, wie diejenigen Mitarbeiter, die um eine höhere Versorgung streiten.
Der Senat hat eine Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.Artikel-Informationen
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10.11.2011
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