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Rechtmäßige Pflicht zum Nachweis des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit gegenüber Ärztekammer

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 8. Senat – hat durch Urteil vom heutigen Tage (8 K 3892/00) in einem Normenkontrollverfahren entschieden, dass § 5 Abs. 2 der Beitragsordnung der Niedersächsischen Ärztekammer rechtmäßig ist. Nach dieser Bestimmung müssen die Ärzte der Ärztekammer zum Zwecke der Heranziehung zu Kammerbeiträgen grundsätzlich einen Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid vorlegen, aus dem die Höhe ihrer Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ersichtlich ist. Der Antragsteller, ein leitender Krankenhausarzt, macht geltend, dass diese Bestimmung gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße, weil sie zur Offenlegung von Informationen führe, die für die Beitragsveranlagung nicht erforderlich seien. Außerdem müsse die Vorlage einer Bescheinigung eines Steuerberaters anstelle des Auszugs aus dem Einkommensteuerbescheid ausreichen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es hat vielmehr festgestellt, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet ist, so dass der Einzelne Beschränkungen des Rechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen muss. Die Verpflichtung, die Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit grundsätzlich durch die Vorlage eines Auszugs aus dem Einkommensteuerbescheid nachzuweisen, ist danach nicht zu bestanden, weil überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese Verpflichtung rechtfertigen. Die Ärztekammer hat dafür Sorge zu tragen, dass sie die Beiträge, die ihr nach der Beitragsordnung zustehen, in vollem Umfang erhält, da sie auf diese zur Durchführung ihrer Aufgaben angewiesen ist. Daher muss sie in der Lage sein, die Angaben der Beitragspflichtigen zur Höhe ihrer Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ohne erheblichen Aufwand anhand geeigneter Nachweise überprüfen zu können. Dazu ist grundsätzlich die Vorlage eines Auszugs aus dem Einkommensteuerbescheid erforderlich. Da nur ein Auszug, der die Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erkennen lässt, vorzulegen ist, können alle Angaben, die für die Beitragsbemessung nicht erforderlich sind, geschwärzt werden. Daher sind die Ärzte nicht gezwungen, mehr Informationen als durch eine Bescheinigung eines Steuerberaters preiszugeben. Abgesehen davon ist bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise nicht zu beanstanden, dass die Ärztekammer Auszügen aus Einkommensteuerbescheiden ein höheres Maß an Richtigkeit als Bescheinigungen von Steuerberatern beimisst.

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.07.2003
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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