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Ansprechpartner/in:
RiOVG Jürgen Meyer-Lang
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 7. Senat – hat mit Urteil vom heutigen Tage (7 KS 115/02) die Klage der Gemeinde Isernhagen gegen den begrenzten Weiterbetrieb der Abfalldeponie Hannover-Altwarmbüchen/Lahe abgewiesen.
Mit Bescheid vom 30. April 2002 hatte die Bezirksregierung Hannover als seinerzeit zuständige Behörde den Weiterbetrieb der Abfalldeponie Hannover-Altwarmbüchen/Lahe unter erheblich einschränkende Anordnungen gestellt. Danach dürfen u. a. mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle nicht mehr bis 2020, sondern nur noch bis 2009 und nur unter der Voraussetzung abgelagert werden, dass der Deponiebetreiber ein bestimmtes Basisabdichtungssystem schafft.
Die Gemeinde hat dies mit dem Einwand angefochten, dass die Einschränkungen nach dem neuen Abfallrecht nicht weit genug gingen. Der Deponiebetrieb müsse vielmehr vollständig beendet werden. Auch durch die zeitlich nunmehr stärker beschränkte Nutzung werde sie in ihrem Eigentum und in ihrer Planungshoheit rechtswidrig beeinträchtigt. Ihr Flächennutzungsplan sehe für das angrenzende Gebiet bauliche Nutzungen und Erholungsflächen (Altwarmbüchener See) vor. Das hätten die Bezirksregierung bzw. das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover, der jetzige Beklagte, nicht berücksichtigt. Es fehle an einer umfassenden einheitlichen Planungsentscheidung, in die auch die vorgesehenen Nachfolgenutzungen (etwa die Müllverbrennungsanlage) einzubeziehen seien.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Klage der Gemeinde abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nicht in Rechtspositionen der Gemeinde eingreift. Nur dieser Bescheid stand zur Entscheidung; die Auswirkungen anderer Anlagen sind in den dafür stattfindenden Verfahren zu überprüfen. Anlass und Inhalt der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Maßnahmen sind die verschärften Anforderungen, die insbesondere die 2001 in Kraft getretene Abfallablagerungsverordnung stellt. Genehmigungsfragen, die mit dem Standort der Deponie und ihrem Abstand zu Siedlungsgebieten zu tun haben, werden dadurch nicht zur Disposition gestellt. Insoweit verbleibt es bei den früheren Genehmigungen, die unanfechtbar sind.
Das Oberverwaltungsgericht hat eine Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
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