Vorrangige Zuständigkeit der Polizeibehörde für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes
Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 12. Mai 2009 - 11 ME 190/09 - im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass vorrangig die Polizeibehörde und nicht die Verwaltungsbehörde für den Erlass eines (längerfristigen) Aufenthaltsverbotes nach § 17 Abs. 4 Nds. SOG zuständig ist. Nur wenn die Polizeibehörde von dieser vorrangigen Zuständigkeit keinen Gebrach macht, kann die Verwaltungsbehörde ein derartiges Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Senat hat mit dieser Entscheidung den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. März 2009 - 10 B 1039/09 - abgeändert.
Gegen die Entscheidung des 11. Senats ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Eine endgültige Klärung in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren 10 A 1038/09 bei dem Verwaltungsgericht Hannover) steht noch aus.