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Planung der Ortsumgehung Aerzen ist rechtmäßig

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat am 21. Oktober 2009 die Planfeststellung für die südliche Ortsumgehung Aerzen im Zuge der Bundesstraße 1 als rechtmäßig bestätigt (- 7 KS 32/08 -).
Geklagt hatte der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er hält seine Existenz für gefährdet, weil die Ortsumgehung Betriebsflächen und mehrere von ihm genutzte Wirtschaftswege durchschneidet. Eine Straßenführung nördlich von Aerzen hätte dies vermieden.
Der 7. Senat hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Entscheidung zugunsten der Südvariante nicht zu beanstanden ist. Die beklagte Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr durfte im Hinblick auf die geplanten Ersatzwege die Interessen des Landwirts für weniger gewichtig halten als das öffentliche Interesse an der Ortsumgehung. Diese kommt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ebenso zugute wie dem vom Durchgangsverkehr entlasteten Flecken Aerzen und den Anwohnern der jetzigen Ortsdurchfahrt.
Eine Existenzgefährdung durch die Flächeninanspruchnahme hat die Beklagte anhand der ihr vorliegenden Unterlagen geprüft und verneint. Zu weiteren Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss bestand kein Anlass, weil der Kläger genauere Angaben zu den weiteren Wirkungen der Planung auf seinen Betrieb nicht gemacht hatte.
Eine Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.10.2009
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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Tel: 04131 718 - 236
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