Satzung der Stadt Osnabrück über Straßenreinigungsgebühren unwirksam
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 9. Senat - hat mit Urteil vom 30. November 2009 - 9 LB 415/07 - entschieden, dass die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Osnabrück im Jahr 2005 keine geeignete Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren war.
Die vom Senat konkret beanstandete satzungsrechtliche Regelung sah zum einen die Entstehung einer Jahresgebühr zu Beginn des Kalenderjahres und zum anderen eine damit nicht vereinbare Berechnung der Straßenreinigungsgebühr nach Monatsbeträgen vor. Diese Satzungsregelung lässt nach Auffassung des Senats nicht hinreichend genau erkennen, wann die Straßenreinigungsgebühr in welcher Höhe entsteht. Die von der Stadt Osnabrück vorgenommene Berechnung der Straßenreinigungsgebühr nach Monaten ist für den Gebührenzahler nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn satzungsrechtlich ein Gebührensatz für das Kalenderjahr vorgesehen ist. Zudem wirkt sich die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr als Jahresgebühr oder nach Monaten im Ergebnis auf die Höhe der von den Anliegern zu zahlenden Straßenreinigungsgebühr aus. Nach Auffassung des Senats weist zudem die den erhobenen Straßenreinigungsgebühren zugrunde liegende - im Ergebnis nicht beanstandete - Gebührenbedarfsberechnung nicht hinreichend genau aus, wie hoch die Kosten für den Winterdienst auf den Straßen der Stadt sind.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.