Artikel-Informationen
erstellt am:
26.10.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 25. Oktober 2010 - 1 KN 343/07 - den Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan Nr. 24 der Stadt Oldenburg "Schlosshöfe" wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Der Antragsteller hatte seine Klage gegen eine Baugenehmigung für das ECE "Schlosshöfe" zurückgenommen. Mit dieser Baugenehmigung waren die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes Nr. 24 im Wesentlichen ausgenutzt worden. Mit einer Antragstattgabe konnte der Antragsteller eine Verbesserung seiner Rechtspositionen nicht erlangen. Sein Einwand, seine Mutter führe doch ihre Klage gegen die Baugenehmigung fort, er werde sie dereinst beerben, blieb ohne Erfolg. Es handelt sich um eine zu vage Aussicht, als dass sich die Annahme darauf gründen ließe, ein Erfolg im Normenkontrollverfahren werde ihm doch irgendwann einmal von Nutzen sein. Die Frage der Normenkontrollantragsbefugnis hat der Senat ausdrücklich unentschieden gelassen.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
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26.10.2010
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