Niedersachsen klar Logo

Klage auf Lärmschutz für Anlieger nördlich der A 2 im Bereich Garbsen erfolglos

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 27. Oktober 2010 - 7 KS 143/08 - die auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen gerichtete Klage des Eigentümers eines nördlich der Bundesautobahn A 2 gelegenen Wohngrundstücks in Garbsen-Berenbostel abgewiesen.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 16. Juni 2008 hat die beklagte Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr aufgrund der Zunahme des Verkehrs auf der Autobahn A 2 weitere Lärmschutzmaßnahmen im Bereich Garbsen verfügt. Auf 3,3 km Länge soll der Einbau offenporigen Asphalts (= OPA) erfolgen, auf der Südseite der A 2 auf dem vorhandenen Lärmschutzwall eine 3 m hohe Lärmschutzwand errichtet werden. Der Kläger hielt dies für unzureichend und begehrte eine Erweiterung der Maßnahmen zum verstärkten Schutz auch der nördlichen Anlieger. Dieses Begehren ist erfolglos geblieben. Der Kläger ist erst nach dem Erlass des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Oktober 1977 zum sechsspurigen Ausbau der A 2 im Bereich Garbsen und des Ergänzungsbeschlusses vom 10. Mai 1982 über Lärmschutz zugezogen. Er gehört damit bereits aus Rechtsgründen nicht zu dem Personenkreis, der durch die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über nachträgliche Schutzvorkehrungen an planfestgestellten Straßen begünstigt werden soll. Auch ein Anspruch auf Lärmsanierung kommt nicht in Betracht. Die nach der Verkehrslärmschutzverordnung errechneten maximalen Schallpegel am Haus des Klägers liegen so deutlich unter den maßgeblichen Grenzwerten, dass Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung auch unter Berücksichtigung der Summation mit anderen emittierenden Anlagen, wie der Bundesstraße B 6 und dem Flughafen Hannover-Langenhagen, nicht bestehen. Die vom Kläger angeregte Vornahme von Lärmmessungen ist daher nicht erforderlich. Eine Reflexion von Lärm durch die auf der Südseite der Autobahn geplante Lärmschutzwand findet - entgegen den Befürchtungen des Klägers - nicht statt, da die Lärmschutzwand hochabsorbierend (schallschluckend) ausgestaltet wird. Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere des Einbaus eines lärmmindernden Fahrbahnbelages, kommt es sogar zu einer Verminderung der Lärmbelastung auf seinem Grundstück.
Eine Revision gegen sein Urteil hat der Senat nicht zugelassen, da eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorliegt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache zur Fortentwicklung des Lärmschutzschutzes bei Straßenplanungsvorhaben nicht besteht.

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.10.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln