Artikel-Informationen
erstellt am:
08.11.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 8. November 2010 - 5 ME 225/10 - die Beschwerde eines Bewerbers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade zurückgewiesen, mit dem dieses den Antrag des Bewerbers, die Oberfinanzdirektion Niedersachsen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ab dem 1. August 2010 vorläufig als Finanzanwärter bei dem Finanzamt Verden (Aller) einzustellen, abgelehnt hat.
Der Bewerber hatte sich im Frühjahr 2010 bei der Oberfinanzdirektion für eine Ausbildung bei dem Finanzamt Verden (Aller) als Finanzanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. August 2010 beworben. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 teilte die Oberfinanzdirektion dem Bewerber mit, ihn unter anderem vorbehaltlich der Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum 1. August 2010 einstellen zu wollen. In der für die Einstellung erforderlichen amtsärztlichen Untersuchung gab der Bewerber an, wegen einer vor sechs Jahren erlittenen psychischen Erkrankung von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie behandelt zu werden. Er führe circa zweimal jährlich mit seinem Arzt verhaltenstherapeutische Gespräche und nehme ein Antidepressivum ein. Nach Beginn der Behandlung sei er rasch symptomfrei geworden. Die Oberfinanzdirektion lehnte dennoch die Einstellung des Bewerbers ab, da der Amtsarzt in seiner Stellungnahme die Voraussetzungen für die Annahme der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers nicht habe feststellen können.
Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bewerbers ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Senats ist Voraussetzung für die von dem Bewerber begehrte Einstellung als Finanzanwärter im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, dass er glaubhaft macht, gesundheitlich geeignet zu sein. Dies ist ihm nicht gelungen. Der Dienstherr kann die Einstellung eines Bewerbers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mangels gesundheitlicher Eignung ablehnen, wenn aufgrund seines Gesundheitszustandes entweder schon vor der Ernennung zum Widerrufsbeamten feststeht, dass er den Zweck des Vorbereitungsdienstes - die Ausbildung - auf unabsehbare Zeit nicht wird erreichen können, oder aber begründete Zweifel bestehen, die die Prognose rechtfertigen, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit in der angestrebten Laufbahn nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann. Letzteres ist hier der Fall. Die Oberfinanzdirektion hat aufgrund der vorliegenden amtsärztlichen Feststellungen davon ausgehen dürfen, dass wegen der psychischen Erkrankung des Bewerbers eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit hohem Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann und ihm daher die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn fehlt. Zwar führt der den Bewerber behandelnde Arzt in seinen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen aus, dass das Medikament zwischenzeitlich abgesetzt worden sei und er von der Arbeitsfähigkeit des Bewerbers bis in das Rentenalter ausgehe. Doch haben diese Stellungnahmen die auf den amtsärztlichen Feststellungen beruhenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung letztlich nicht ausräumen können, so dass eine Verpflichtung der Oberfinanzdirektion zur Ernennung des Bewerbers zum Finanzanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt.
Artikel-Informationen
erstellt am:
08.11.2010
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208