Artikel-Informationen
erstellt am:
09.06.2011
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 8. Juni 2011 - 5 ME 91/11 - die Beschwerde eines Bewerbers, der im Auswahlverfahren betreffend die Besetzung der Stelle des Präsidenten der Fachhochschule Hannover unterlegen ist, gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. März 2011 zurückgewiesen.
Die Fachhochschule Hannover hatte im Juni 2010 die Stelle des Präsidenten der Fachhochschule ausgeschrieben. Auf die Ausschreibung bewarben sich neben weiteren Interessenten der Antragsteller, der Professor an einer Fachhochschule außerhalb Niedersachsens ist, und die Beigeladene, Professorin an der Fachhochschule Hannover. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte zunächst mit Beschluss vom 22. November 2010 dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Präsidenten der Fachhochschule Hannover mit der von dem Senat der Fachhochschule vorgeschlagenen Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Das Gericht hatte es für verfahrensfehlerhaft gehalten, dass nach der hochschulöffentlichen Vorstellung dem Antragsteller und der Beigeladenen entgegen den Vorgaben der Wahlordnung keine Gelegenheit gegeben worden war, sich im Senat der Fachhochschule persönlich vorzustellen. Nachdem der Senat der Fachhochschule diese persönliche Vorstellung des Antragstellers und der Beigeladenen nachgeholt hatte, wurde erneut die Beigeladene ausgewählt. Auf den Antrag des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur änderte das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 17. März 2011 seinen ursprünglichen Beschluss vom 22. November 2010 und lehnte den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil die Auswahlentscheidung nach der Heilung des Verfahrensfehlers rechtmäßig sei.
Der Antragsteller hat am 31. März 2011 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. März 2011 Beschwerde eingelegt. Nachdem das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur dem 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mitgeteilt hatte, dass es die Beigeladene trotz des noch nicht beendeten Beschwerdeverfahrens ab dem 1. Juni 2011 kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Präsidenten der Fachhochschule Hannover beauftragen werde, untersagte der 5. Senat dem Ministerium mit Beschluss vom 30. Mai 2011 diese Maßnahme, um im Beschwerdeverfahren unter sorgfältiger Prüfung des Vorbringens der Beteiligten eine Beschwerdeentscheidung treffen zu können. Diese Prüfung hat zu dem unanfechtbaren Beschluss vom 8. Juni 2011 geführt, mit dem die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen worden ist. Der 5. Senat ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Einwände des unterlegenen Antragstellers gegen das Auswahlverfahren betreffend die Besetzung der Stelle des Präsidenten der Fachhochschule Hannover keinen Erfolg haben.
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09.06.2011
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