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Klagen gegen Erweiterung der Rückstandshalde am Kalibergbau Sigmundshall abgewiesen

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit am 24. Juni 2011 verkündeten Urteilen die Klagen zweier Naturschutzverbände (NABU und BUND) gegen die geplante Erweiterung der Rückstandshalde am Kalibergbau Sigmundshall in Bokeloh/Wunstorf, Region Hannover, im Berufungsverfahren unter Änderung der erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover abgewiesen (7 LC 9/10 und 7 LC 10/10).
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 10. August 2007 erließ das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie den Rahmenbetriebsplan zur Erweiterung der bereits seit den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts bergrechtlich zugelassenen Rückstandshalde am Kaliwerk Sigmundshall in Bokeloh durch Anschüttung an den bereits vorhandenen, ca. 120 m hohen Haldenkörper. Zur Abdeckung der Halde ist die begrenzte Verwendung eines REKAL-Stabilisatgemisches gestattet, das eine wasserunlösliche Oberfläche schafft. Dieses Gemisch besteht zu 30% aus einem kalkhaltigen, teilweise aus der Rauchgasentschwefelung stammenden Stabilisat und zu 70% aus einem Rückstand, der bei der Behandlung aluminiumhaltiger Salzschlacke anfällt. Mit ihren Klagen haben sich der NABU und der BUND im Wesentlichen gegen die Nutzung des Stabilisatgemisches als Haldenabdeckung gewandt. Dieses sei dafür ungeeignet. In Wirklichkeit werde damit rechtswidrig Sondermüll abgelagert. Durch Austräge aus dieser Schicht bestehe die Gefahr einer Schädigung von Grundwasser und Gewässern sowie von Planzen und Tieren etwa durch die Aufnahme giftiger Metalle.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Klagen stattgegeben und den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben. Das beklagte Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie habe einen zu hohen Kupferanteil im REKAL-Rückstand zugelassen. Dieser überschreite den maximalen Wert in den "Technischen Regeln Bergbau" und berge Gefahren für Wasser, Boden, Pflanzen und Tiere.
Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufungen des beklagten Landesamtes und der beigeladenen Betreiberfirma hatten vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Erfolg. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zulässig sind die Klagen zwar nicht nach dem Umwelt-Rechts­behelfsgesetz, wohl aber als naturschutzrechtliche - darauf beschränkte - Verbandsklagen. Diese können aber in der Sache keinen Erfolg haben. Der Bewertung des Verwaltungsgerichts ist zwar in der Annahme zu folgen, dass es sich bei der gestatteten Aufbringung des Stabilisatgemisches um eine Verwertung von Abfall handelt. Diese steht jedoch im Einklang mit den bei der Abfallverwertung unter anderem zu beachtenden und im Verbandsklageverfahren einzig zu prüfenden naturschutzrechtlichen Vorschriften, weil eine Schädigung von Boden, Gewässern oder Lebewesen nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu erwarten ist. Die vom Verwaltungsgericht aus der Überschreitung des Regelwertes für den Kupfergehalt gezogene Schlussfolgerung der Rechtswidrigkeit des gestatteten Anteils und dazu des gesamten Planfeststellungsbeschlusses hält einer Prüfung nicht stand. Der gestattete Wert stellt seiner Intention nach lediglich eine Empfehlung dar, die höhere Anteile nicht verbietet, sondern für diesen Fall eine - sonst entfallende - Einzelfallprüfung vorschreibt. Diese Prüfung haben Beigeladene und Beklagter umfassend und mit bestätigenden wissenschaftlichen Untersuchungen zu den maßgeblichen Themen vorgenommen. Für die Natur schädliche Schadstoffeinträge, wie etwa auch in Form von Kupfer, können danach ausgeschlossen werden. Die von den klagenden Verbänden ins Feld geführten Befürchtungen sind von ihrer Substanz her nicht geeignet, die wissenschaftlich und experimentell untermauerten und den Planfeststellungsbeschluss stützenden Annahmen in Frage zu stellen.
Eine Revision gegen seine Urteile hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.06.2011

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

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