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Abordnung eines wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilten Lehrers rechtmäßig

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 30. September 2011 (5 LA 246/11) die Berufung der beklagten Niedersächsischen Landesschulbehörde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 31. Mai 2011 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Zugleich hat der 5. Senat mit einem weiteren Beschluss vom 30. September 2011 (5 MC 266/11) den Antrag des klagenden Lehrers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die behördlichen Maßnahmen, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sind, abgelehnt. Den Entscheidungen liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht Hannover hat den 1951 geborenen Kläger, der seinerzeit das Amt eines Studiendirektors inne hatte, mit rechtskräftigem Urteil vom 12. März 2007 wegen des dreifachen sexuellen Missbrauchs einer im Zeitpunkt der Taten fünfzehn Jahre alten Schülerin zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Beklagte verfügte daraufhin die Rückernennung des Klägers zum Studienrat und versetzte ihn an ein anderes Gymnasium. Nachdem im September 2010 in verschiedenen Zeitungen umfänglich und detailliert über die Straftaten des Klägers und dessen Tätigkeit als Gymnasiallehrer berichtet worden war, wurde der Kläger an die beklagte Landesschulbehörde abgeordnet. Der dagegen erhobenen Klage des Lehrers hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Nachdem die Beklagte daraufhin die Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil beantragt hatte, hat der Kläger seinerseits beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abordnung und die Aufhebung der Vollziehung dieser Maßnahme anzuordnen.
Dem Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat der 5. Senat stattgegeben. Dagegen hat der 5. Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der 5. Senat ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Abordnung des Klägers rechtmäßig ist. Die Maßnahme verstößt weder gegen Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes noch gegen verwaltungsverfahrensrechtliche Bestimmungen. Auch ein Verstoß gegen die maßgeblichen beamtenrechtlichen Regelungen ist nicht gegeben. Für die Abordnung des Klägers liegen dienstliche Gründe vor. Nachdem die dienstliche Tätigkeit des Klägers und dessen Straftaten schon Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage gewesen waren, war der Kläger in den Medien "einer Art Hetzkampagne" ausgesetzt, die am 14., 15. und 16. September 2010 ihren Höhepunkt fand. An diesen Tagen wurde in verschiedenen Zeitungen umfänglich und detailliert über die Straftaten des Klägers und dessen Tätigkeit als Gymnasiallehrer berichtet. Der Kläger wurde in diesen Berichten unter anderem als "Sex-Lehrer", "Sextäter" und "Sexualstraftäter" bezeichnet. Die in den Medien geführte Kampagne ließ nicht nur Auswirkungen auf den Kläger selbst befürchten, sondern war außerdem geeignet, den Schulfrieden und den Lehrbetrieb in der damaligen Dienststelle des Klägers zu beeinträchtigen. Die Beklagte war deshalb berechtigt, die Abordnung des Klägers zu verfügen.
Das Berufungszulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren vor dem 5. Senat fortgeführt. Die Entscheidung des 5. Senats im Eilverfahren ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.10.2011

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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