Artikel-Informationen
erstellt am:
21.10.2011
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Nachdem es auf einer Privatstraße in Clausthal-Zellerfeld verstärkt zu Schäden infolge von Nachsackungen auf benachbarten Flächen gekommen war, in deren Bereich sich der bis 1840 betriebene und 1842 verfüllte Schacht St. Lorenz befand, zog das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie eine Goslarer Bergbaugesellschaft zu Sicherungsmaßnahmen an der Straße sowie zur Verfüllung der darunter entstandenen Hohlräumen heran. Zur Begründung führte das Amt aus, die Gesellschaft sei seit 1998 als Rechtsnachfolgerin der Preußischen Bergwerks- und Hütten AG für Schäden verantwortlich, die auf seinerzeit verlassene Grubenbaue zurückzuführen seien, auch wenn ihr Bergwerkseigentum bereits erloschen sei. Der Bergwerks- und Hütten AG war 1926 vom preußischen Staat das damalige Oberharzer Reservatfeld übertragen worden, das dieser 1867 nach der Annexion und Auflösung des Königreichs Hannover begründet hatte.
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hat sich die Gesellschaft vor allem gegen eine aus ihrer Rechtsnachfolge abgeleitete Verantwortung für die auf den Bergbau zurückzuführenden Spätschäden gewandt. Durch das 1867 geschaffene Oberharzer Reservatfeld sei zugunsten des preußischen Staates neues Bergwerkseigentum begründet worden. Der St. Lorenz - Schacht sei damals aber bereits verfüllt gewesen. Damit sei er nicht Teil des Bergwerkseigentums geworden und könne deshalb auch nicht Anknüpfungspunkt für eine Haftung sein.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2009 - 2 A 256/08 - abgewiesen. Der Schacht St. Lorenz sei Bestandteil des Bergwerkseigentums des preußischen Staates geworden, obgleich er bei Schaffung dieses Eigentums bereits verfüllt gewesen sei. Damit sei die Klägerin als letzte Rechtsnachfolgerin auch nach dem Erlöschen ihres Bergwerkseigentums ermessensgerecht als verantwortlich eingestuft und herangezogen worden.
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 19. Oktober 2011 - 7 LB 57/11 - die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die zentrale Frage der Verantwortlichkeit der Klägerin für die aus dem seinerzeitigen Bergbau im Oberharzer Reservatfeld resultierenden Spätschäden im Ergebnis wie im verwaltungsgerichtlichen Urteil zu beantworten ist. Zwar ist der Klägerin grundsätzlich darin zuzustimmen, dass ein Schacht, der bereits vor der Schaffung neuen Bergwerkseigentums aufgegeben und verfüllt gewesen ist, nicht zu dessen Bestandteil werden konnte und damit auch eine daraus folgende Haftung nicht begründen konnte. Das vom preußischen Staat 1867 durch Verordnung gegründete Oberharzer Reservatfeld hat einen derartigen Haftungsausschluss jedoch nicht bewirkt, weil es sich dabei um eine vom Regelfall abweichende Neuformierung des Bergwerkseigentums in diesem Bereich gehandelt hat. Zweck ist nicht ein isolierter Neuanfang gewesen, sondern erklärtermaßen die Konsolidierung und Vereinheitlichung der - bereits zu hannoverscher Zeit - unübersichtlich gewordenen und als reformbedürftig angesehenen privaten und öffentlichen Berechtigungen als Ganzes. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Neuformierung eine Haftung für Spätschäden ausgeschlossen werden sollte. Damit kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob mit der Schaffung des Oberharzer Reservatfeldes neues Bergwerkseigentum begründet worden ist oder lediglich eine fortführende Zusammenfassung der bis dahin bestehenden Berechtigungen stattgefunden hat. Die hierzu vorliegenden Unterlagen lassen insoweit eine eindeutige Aussage nicht zu.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision gegen sein Urteil zugelassen; im Bereich des Oberharzer Reservatfeldes gibt es zahlreiche weitere Schächte, die bei Schaffung des Oberharzer Reservatfeldes 1867 bereits verfüllt waren.Artikel-Informationen
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21.10.2011
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