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Bebauungsplan für Schüttguthafen in Bohmte rechtmäßig

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 8. September einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 109 „Hafen- und Industriegebiet - Futtermittel- und Schüttguthafen“ der Gemeinde Bohmte abgelehnt (Az.: 1 KN 143/19).

Die Gemeinde Bohmte möchte nördlich des Mittellandkanals einen bestehenden, aber zwischenzeitlich stillgelegten Schüttguthafen reaktivieren und erweitern. Den ersten hierfür 2016 aufgestellten Bebauungsplan Nr. 99, der auch einen Containerhafen östlich des bestehenden Betriebsgeländes vorsah, hatte der Senat im Jahr 2019 aus formalen Gründen für unwirksam erklärt. Der 2018 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 109 sieht nun eine moderate Erweiterung des Schüttguthafens - ohne Containerbetrieb - vor und modifiziert ein nördlich angrenzendes, 2001 festgesetztes Gewerbegebiet. Dagegen wandte sich ein südlich des Mittellandkanals ansässiger Nachbar, der vor allem unzumutbare Licht- und Lärmimmissionen befürchtet.

Dessen Normenkontrollantrag hat der Senat als unbegründet abgelehnt. Unzumutbaren Lärmimmissionen habe die Gemeinde durch eine Beschränkung des Gewerbe- und Hafenlärms hinreichend vorgebeugt. Vorsorge gegen unzumutbare Lichtemissionen habe sie im Plan nicht treffen müssen, da ausreichende Schutzvorkehrungen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu erwarten seien. Auch im Übrigen sei die Planung nicht zu beanstanden.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.




Artikel-Informationen

erstellt am:
13.09.2021

Ansprechpartner/in:
RiOVG Heiko Leitsch

Nds. Oberverwaltungsgericht
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